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Arbeit und Freizeit

Betriebs­ausflug: Antworten auf die wichtigsten Rechts­fragen

Betriebsausflug Arbeitszeit oder Freizeit?
© Quelle: SydaProductions/fotolia.com

Für manche ist es eine lästige Pflicht­ver­an­staltung, andere freuen sich darauf: Wenn es um den Betriebs­ausflug geht, gehen die Meinungen meist auseinander. Unabhängig davon, ob man gerne teilnimmt oder nicht, ergeben sich rund um den Betriebs­ausflug einige rechtliche Fallstricke. Wir beantworten die wichtigsten Rechts­fragen.

In diesem Jahr ließ sich die Firma etwas Besonderes einfallen: Beim Betriebs­ausflug würden die Kollegen zu einer Burg im Kölner Umland wandern. Der Ausflug sollte schließlich bei einem gemütlichen Abend am Lagerfeuer ausklingen. Gemütlich war es tatsächlich: Erst in den frühen Morgen­stunden machten sich die letzten verbliebenen Teilnehmer auf den Heimweg. Doch dann kam es zu einem Zwischenfall: Herr Müller stürzte und brach sich den Knöchel. Nun ist er sich unsicher, ob das noch als Arbeits­unfall gilt.

Zählt der Betriebs­ausflug zur Arbeitszeit oder gilt er als Freizeit?

Glückli­cherweise endet ein Betriebs­ausflug oft ohne Unfall oder sonstigen Zwischenfall. Und für viele ist es eine willkommene Gelegenheit, die Kollegen einmal außerhalb von Meetings und Büroat­mo­sphäre kennen­zu­lernen. Eine reine Freizeit­ver­an­staltung ist es deshalb aber nicht. „Wenn der Betriebs­ausflug während der Arbeitszeit stattfindet, gilt er rechtlich auch als solche“ sagt Micheal Eckert, Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV) und des DAV-Vorstandes sowie Vorsit­zender des Anwalts­vereins Heidelberg. Arbeit­nehmer müssten die Zeit nicht nachar­beiten und bekämen auch ihren regulären Lohn.

Besteht beim Betriebs­ausflug eine Teilnah­me­pflicht?

Fällt der Ausflug in die Arbeitszeit, kann der Chef grundsätzlich anordnen, dass alle Mitarbeiter teilnehmen. Natürlich besteht dennoch keine strikte Teilnah­me­pflicht für jede Art von Betriebs­ausflug. Wer zum Beispiel eine Wanderung nicht mitmachen möchte, muss aber stattdessen arbeiten gehen. „Da in der Regel aber sowieso meist ein paar Mitarbeiter vor Ort bleiben müssen, um zum Beispiel den Telefon­not­dienst zu übernehmen, ist das in der Praxis meist kein Problem“, fügt der Rechts­anwalt aus Heidelberg hinzu.

Wie Rechts­anwalt Eckert erklärt, kommt es bei „klassischen“ Betriebs­aus­flügen in der Praxis kaum zu Rechts­streiten wegen der Teilnahme beziehungsweise Nicht-Teilnahme. Als Sonderfall sind allerdings Veranstal­tungen einzustufen, die nicht in die Arbeitszeit fallen und nicht verpflichtend sind, von denen der Chef aber trotzdem erwartet, dass die Mitarbeiter teilnehmen. Zum Beispiel mit Fortbil­dungen kombinierte Ausflüge oder sogenannte Networking-Events. Bei Veranstal­tungen außerhalb der Arbeitszeit wie abends oder am Wochenende kann der Chef nicht immer anordnen, dass alle Mitarbeiter teilnehmen.

Brauche ich ein Attest, wenn ich am Betriebs­ausflug nicht teilnehmen kann?

Dass der Betriebs­ausflug zur Arbeitszeit zählt, bedeutet auch: Wer krank ist, muss sich beim Arbeitgeber gegebe­nenfalls arbeits­unfähig melden. Fordert der Arbeitgeber ab dem ersten Krankheitstag eine Krankschreibung, ist dieses auch notwendig, wenn am ersten Tag der Arbeits­un­fä­higkeit ein Betriebs­ausflug stattfindet.

Wer haftet für einen Unfall beim Betriebs­ausflug?

Wer am Betriebs­ausflug teilnimmt, ist für diese Zeit in der Regel über den Arbeitgeber versichert. Ein Unfall gilt dann rechtlich wie ein Arbeits­unfall. „Die Voraus­setzung ist, dass das ganze Unternehmen oder zumindest die ganze Abteilung zum Betriebs­ausflug eingeladen ist und die Initiative von der Unterneh­mensseite ausgeht“, erklärt Rechts­anwalt Eckert. Der Versiche­rungs­schutz gelte dann während des offiziellen Teils des Betriebs­ausflugs sowie auf dem Hin- und Nachhauseweg.

Wie lange besteht beim Betriebs­ausflug Versiche­rungs­schutz?

Der Begriff „offizieller Teil“ ist hier der Dreh- und Angelpunkt – und rechtlicher Fallstrick. Viele Firmen legen fest, wann der Betriebs­ausflug offiziell endet. Das muss nicht immer eine Uhrzeit sein, sondern kann auch „nach dem Theaterstück“ oder „nach dem Abendessen“ sein. Die Mitarbeiter können danach natürlich noch bleiben und gemütlich zusammen­sitzen. Der Ausflug gilt ab dann aber versiche­rungs­rechtlich als private Veranstaltung, bei einem Unfall besteht kein Versiche­rungs­schutz über den Arbeitgeber mehr.

Kompliziert kann es werden, wenn der Arbeitgeber für den Betriebs­ausflug kein offizielles Ende festgelegt, sondern zum Beispiel sagt: Der Ausflug klingt bei einem gemütlichen Grillabend aus. „Oft gilt dann, was auch bei Weihnachts­feiern und anderen betrieb­lichen Feiern gilt: Das offizielle Ende ist der Zeitpunkt, wenn der Chef nachhause geht und die Getränke von den Mitarbeitern selbst gezahlt werden müssen“, informiert der Arbeits­rechts­experte. Passiere dann ein Unfall, seien die Geschä­digten in der Regel nicht mehr über den Arbeitgeber versichert.

Nun kann es natürlich sein, dass der Chef nicht lange bleiben will oder kann. Sätze wie: „Der Betriebs­ausflug ist noch nicht beendet, bis 23 Uhr gehen alle Getränke auf die Firma“ oder „Nach dieser Runde kommt der Ausflug zum Ende“ geben Hinweise darauf, wie es um den Versiche­rungs­schutz bestellt ist. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte als Arbeitgeber vor vorneherein festlegen, wann der offizielle Teil zu Ende ist. Oder als Mitarbeiter nachfragen.

Ist der Betriebs­ausflug nach dem offiziellen Teil eine komplett private Veranstaltung?

Ist der Ausflug offiziell vorbei und die Mitarbeiter bleiben noch bei einem Gläschen sitzen, gilt das Treffen zwar versiche­rungs­rechtlich als privat. Die üblichen Regeln, die sonst am Arbeitsplatz gelten, sind aber auch nach dem offiziellen Ende des Betriebs­ausflugs nicht ganz außer Kraft gesetzt. Bietet einem der Chef zu später Stunde in gelöster Atmosphäre das Du an, sollte man am nächsten Tag im Büro vorsichtig nachfragen, ob das noch aktuell ist. Gleiches gilt für versprochene Beförde­rungen und Gehalts­er­hö­hungen. Für sensible Informa­tionen gelten die gleichen Geheim­hal­tungs­vor­schriften wie sonst auch.

Und wer nach dem offiziellen Ende eines Betriebs­ausflugs Grenzen überschreitet, kann damit die gleichen Sanktionen auslösen, die er auch während der Arbeitszeit fürchten müsste. So drohen dann zum Beispiel für sexuelle Belästigung nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern auch eine Abmahnung. „Egal, wie locker die Stimmung ist – Vorgesetzte und Mitarbeiter sollten sich Griff haben“, resümert Rechts­anwalt Eckert.

Datum
Aktualisiert am
14.06.2018
Autor
vhe
Bewertungen
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Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Arbeits­un­fä­higkeit Arbeits­unfall Betrieb

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