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Arbeitsrecht

Bonuszahlung: Schadens­ersatz für fehlende Zielver­ein­barung

Arbeitgeber zahlen den Lohn oder das Gehalt manchmal verspätet - was können Beschäftigte dann tun? © Quelle: BloomProductions/gettyimages.de

Manche Arbeit­nehmer vereinbaren mit ihren Mitarbeitern Ziele. Auch können mit Zustimmung des Betriebsrates Zielvorgaben gemacht werden. Oft wird vereinbart, dass der Arbeitgeber bei Zieler­reichung einen Bonus zahlt. Was aber, wenn in einem Jahr die Verein­barung unterbleibt? Entfällt dann der Anspruch auf die Bonuszahlung?

Nein, der Bonus wird fällig. Es ist Sache des Arbeit­gebers, solche Ziele zu vereinbaren oder vorzugeben. Tut er dies nicht, hat der Arbeit­nehmer Anspruch auf die Zahlung als Schadens­ersatz. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landes­ar­beits­ge­richts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2015 (Az: 8 Sa 201/15).

Bonusplan laut Arbeits­vertrag

Der System­ana­lytiker arbeitete in einem Unternehmen, das Logistik­systeme vertreibt. Er erhielt ein monatliches Gehalt von 3.500 Euro und nahm laut Arbeits­vertrag „zusätzlich nach Abschluss der Probezeit und Teilnahme am Trainee­programm am freiwilligen Bonusplan“ teil. Es wurden ihm monatlich zusätzlich 567 Euro als Bonus gezahlt.

Für das Jahr 2013 existierte ein Bonusplan. Für das Jahr 2014 stellte der Arbeitgeber keinen solchen Bonusplan auf. Der Mitarbeiter kündigte unter Einhaltung der vertrag­lichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 30. Juni 2014. Daraufhin teilte ihm sein Arbeitgeber mit, dass die Bonuszahlung von 567 Euro im Monat von Januar bis Mai 2014 zu viel gezahlt worden sei. Für das Jahr 2014 könne kein Bonus gezahlt werden, da Ziele nicht erreicht worden seien. Statt der erhofften rund 4.000 Euro Junigehalt erhielt der Mann nur rund 790 Euro – die Bonuszah­lungen seit Januar 2014 waren ihm abgezogen worden.

Keine Zielvorgaben – entgangener Bonus als Schadens­ersatz

Der Mann klagte und hatte in zwei Instanzen Erfolg. Zuletzt entschied das Landes­ar­beits­gericht in Mainz, dass dem Mann die rund 4.000 Euro zustehen. Zwar wurde noch in Details darüber gestritten, ob die einzelnen Klauseln in der Bonusver­ein­barung gelten oder nicht. Schließlich seien diese auch Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen.

Aber hier hatte der Arbeitgeber einen entschei­denden Fehler gemacht. „Der Arbeitgeber hatte die Pflicht, die Initiative zur Führung eines Gesprächs mit dem Arbeit­nehmer zu ergreifen“, so das Gericht. Das habe er jedoch nicht getan. Deshalb sei er auch schadens­er­satz­pflichtig. Grundsätzlich gehörten Bonuszah­lungen zum Gehalt und seien keine Sonder­zah­lungen, auf die kein Anspruch bestehe. Deshalb könne auch diese Bonuszahlung in Höhe von 567 Euro brutto als Schadens­ersatz angesehen werden. Damit hatte der Mann Anspruch auf die Bonuszah­lungen von Januar bis Ende Juni 2014. 

Es lohnt sich also, einen Anwalt zu beauftragen. Hier konnte sich der Mitarbeiter durchsetzen.

Datum
Aktualisiert am
18.07.2016
Autor
DAV
Bewertungen
706
Themen
Arbeit Lohn

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