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Arbeitsrecht

Anrechnung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf Mindestlohn

Leise rieselt der Mindestlohn. © Quelle: DAV

Der Mindestlohn hat vielen Arbeit­nehmern mehr Einkommen gebracht. Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro darf auch nicht umgangen werden. Streit kann es aber darüber geben, ob Sonder­zah­lungen bei der Berechnung des Stundenlohns berück­sichtigt werden müssen.

Es kommt darauf an, ob diese Zahlungen „Gehalts­be­standteile“ sind. Urlaubs- und Weihnachtsgeld gehören meistens dazu, auch wenn sie landläufig als echte Sonder­leis­tungen wahrge­nommen werden, die oft auch nur „freiwillig“ gezahlt werden. Diese Zahlungen müssen in aller Regel bei der Berechnung, ob die 8,50 Euro Stundenlohn erreicht werden, berück­sichtigt werden, entschied das Arbeits­gericht Stuttgart am 10. März 2016 (AZ: 11 Ca 6834/15). Zumal, wenn diese „Sonder­zah­lungen“ monatlich umgelegt und mit dem Bruttolohn gezahlt werden. Darüber informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

„Freiwilliges“ Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Die Frau ist als Verkaufshilfe in Teilzeit zu 120 Stunden monatlich beschäftigt. Sie erhält ein Gesamt­brut­to­gehalt von 1.020,50 Euro im Monat. Darin sind als „Sonder­zahlung/anteiliges Weihnachtsgeld bzw. Urlaubsgeld“ 38,57 Euro und 58,15 Euro monatlich brutto enthalten. Wird Krankengeld gezahlt, werden diese Sonder­zah­lungen nicht bezahlt. Im Arbeits­vertrag sind sie als „Freiwillige Sonder­zahlung“ bezeichnet.

Ohne die zusätz­lichen Zahlungen würde der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro nicht erreicht. Die Frau verlangte daher die Nachzahlung bis zum Mindestlohn.

Sonder­zah­lungen als Lohnbe­standteil

Die Klage scheiterte. Das Stuttgarter Gericht stellte klar: Diese Zahlungen sind Entgelt­be­standteile und müssen bei der Berechnung des Mindestlohns berück­sichtigt werden. Bei 120 Stunden im Monat müsste die Frau 1.020 Euro erhalten (120x8,50). Da sie 1.020,50 Euro inklusive der Sonder­zah­lungen monatlich brutto erhalte, sei der Mindestlohn eingehalten.

Die „Freiwil­ligkeit“ der Zahlung ändere daran nichts. Auch eine freiwillige Zahlung dürfe der Arbeitgeber nicht einfach einseitig zurück­ver­langen. Er könne dann höchstens für die Zukunft eine andere Regelung treffen.

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn mit den Zahlungen andere Zwecke verfolgt würden. Etwa, wenn das Weihnachtsgeld für besondere „Betriebstreue“ oder das Urlaubsgeld für ein „Erholungs­be­dürfnis“ gezahlt würde.

Auch wenn ein „Rückzah­lungs­vor­behalt“ vereinbart sei, könne dies dagegen sprechen, dass die Zahlungen kein Gehalts­be­standteil seien. Es komme also auf die Einzel­heiten im Arbeits­vertrag oder die Formulie­rungen bei den Zahlungen an. Im Zweifel sollten Arbeitgeber und Arbeit­nehmer sich anwaltlich beraten lassen, um gerichtliche Streitig­keiten zu vermeiden.

Datum
Aktualisiert am
09.12.2016
Autor
DAV
Bewertungen
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Themen
Arbeit Lohn Urlaub

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