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Gesundheit und Arbeit

Wann gilt Schwer­hö­rigkeit als Berufs­krankheit?

Starker Lärm schadet der Gesundheit. Doch wann gilt er als Berufskrankheit? © Quelle: HeroImages/gettyimages.de

Wer dauerhaft starkem Lärm ausgesetzt ist, kann an einer Lärmschwer­hö­rigkeit erkranken. Ob die Berufs­ge­nos­sen­schaft diese als Berufs­krankheit anerkennt, hängt aber davon ab, ob starker Lärm am Arbeitsplatz diese verursacht hat. Eine gewöhnliche Lärmbe­lastung am Arbeitsplatz, auch in einem Großraumbüro, führt nicht zur Einstufung einer Schwer­hö­rigkeit als Berufs­krankheit. Das hat das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg entschieden.

Jeder weiß: Dauerhafter, starker Lärm kann der Gesundheit und dem Gehör schaden. Ob ein solcher Schaden aber als „Berufs­krankheit“ eingestuft wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Diese Faktoren lassen sich am Beispiel eines Falles darstellen, der dem Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg vorlag.

Danach erkrankte ein 48-jähriger Ingenieur, der seit rund 15 Jahren in einem Großraumbüro beschäftigt war, an beiden Ohren an Tinnitus und einer leichten Hörmin­derung im Hochton­bereich. Er meinte, seine Tätigkeit in dem Großraumbüro habe die Schwer­hö­rigkeit verursacht und wollte die Anerkennung und Entschä­digung der Erkrankung als Berufs­krankheit erreichen.

In dem Büro wurde eine Lärmbe­lastung zwischen 50 dB und 65 dB gemessen. Ein von der Berufs­ge­nos­sen­schaft eingeschalteter ärztlicher Sachver­ständiger kam zum Ergebnis, dass diese Lärmbe­lastung viel zu gering sei, um die Erkrankung zu verursachen. Die Hörmin­derung des Mannes sei für sein Alter nicht ungewöhnlich. Außerdem litten in Deutschland drei bis vier Millionen Menschen unter Ohrgeräuschen, die von unterschied­lichsten Ursachen herrührten. Unter Berufung auf dieses Gutachten lehnte die Berufs­ge­nos­sen­schaft die Anerkennung einer Berufs­krankheit ab.

Schwer­hö­rigkeit als Berufs­krankheit?

Dagegen zog der Mann erfolglos vor Gericht. Bereits das Sozial­gericht Stuttgart hatte die Anerkennung der bestehenden Erkrankung als Berufs­krankheit abgelehnt. Das bestätigte das Landes­so­zi­al­gericht. Nach Auffassung der Richter ist nicht jede Erkrankung auch eine Berufs­krankheit im Sinne der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung. Es komme darauf an, ob die berufliche Tätigkeit die Ursache für den Gesund­heits­schaden sei. Im vorlie­genden Fall sei der für eine Lärmschwer­hö­rigkeit notwendige Dauerschallpegel bei weitem nicht erreicht worden.

Eine sogenannte Lärmschwer­hö­rigkeit könne sich nur bei einer hohen und lang andauernden Lärmbe­lastung entwickeln. Erforderlich hierfür sei eine Lärmbe­läs­tigung von mehr als 85 dB(A) als Dauerschallpegel bei einem Achtstun­dentag über viele Arbeitsjahre hinweg. Der Ingenieur sei im Großraumbüro keiner derartigen Lärmein­wirkung ausgesetzt gewesen (AZ: L 6 U 4089/15).

Datum
Aktualisiert am
23.05.2016
Autor
dpa/tmn
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Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Arbeitsplatz Gesundheit

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