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Schikane im Job

Mobbing durch Zustän­dig­keits­verlust?

Immer eine Belastung: Mobbing im Job. © Quelle: RunPhoto/gettyimages.de

Wer gemobbt wird und dies nachweisen kann, hat Anspruch auf Schadens­ersatz und Schmer­zensgeld. Allerdings ist nicht jede gefühlte Ungleich- oder Schlecht­be­handlung auch tatsächlich Mobbing. Es muss schon ein zielge­richtetes und schikanöses Verhalten vorliegen.

Dies musste eine Frau feststellen, die Gleich­stel­lungs­be­auf­tragte eines Landkreises war. Das Landes­ar­beits­gericht Nieder­sachsen wies am 3. Februar 2016 (AZ: 2 Sa 441/15) ihre Klage ab. Die allgemeine Umorga­ni­sation von Zustän­dig­keiten und Arbeits­ab­läufen, die auch andere Mitarbeiter betreffen, sei kein Mobbing.

Mobbing durch Landrat?

Die Frau war seit Anfang der neunziger Jahre Frauen- und dann Gleich­stel­lungs­be­auf­tragte eines Landkreises. Zum November 2011 wurde ein neuer Landrat gewählt.

Die Gleich­stel­lungs­be­auf­tragte beklagte insbesondere, dass sie mehr und mehr Funktionen verloren habe und deutlich weniger in verwal­tungs­interne Abläufe und Informa­ti­ons­flüsse in der Verwaltung einbezogen worden sei als früher. Sie meinte, der neue Landrat habe ihre Stellung hinter­trieben. Seit 2012 war sie zunehmend arbeits­unfähig erkrankt und fehlte seit Mitte Juni 2013 durchgehend. 2014 wurde die Frau aus der Funktion der Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten durch den Kreistag abgewählt. 

Mobbing nur bei zielge­richtetem und schikanösem Verhalten

Sowohl das Arbeits­gericht in Osnabrück als auch das Landes­ar­beits­gericht in Hannover wiesen die Klage der Frau ab. Die Gerichte konnten kein zielge­richtetes und schikanöses Verhalten des Landrats erkennen. Daher habe der Landkreis die Erkrankung der Frau auch nicht verursacht. Dies könne man schon daran erkennen, dass sie kurz nach dem Amtsantritt des Landrats das erste Mal erkrankt sei.

Der Landrat habe gleich zu Beginn seiner Amtszeit neue Anforde­rungen gestellt, die neben der Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten auch andere Mitarbeiter betroffen hätten. Daher sei kein systematisch schikanöses, gegen die Klägerin gerichtetes Verhalten des Landrates erkennbar.

Das Gericht versuchte, einen Vergleich zwischen den Parteien herbei­zu­führen. Das scheiterte jedoch. Die Chancen und Risiken, auch zu einer außerge­richt­lichen Einigung zu kommen, sollte man mit einer Anwältin oder einem Anwalt besprechen.

Datum
Aktualisiert am
02.05.2016
Autor
red/dpa
Bewertungen
389
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Mobbing

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