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Alters­dis­kri­mi­nierung

Betriebs­renten müssen nicht gerecht sein

Die Betriebsrente wird nach dem gesetz­lichen Ruhegeld als zweite Säule der Alters­si­cherung gehandelt. Einen Anspruch haben Arbeit­nehmer darauf allerdings nicht per se. Gewährt der Chef die Rente, darf er in weitem Umfang auch vorgeben wie sie ausgestaltet wird. Dagegen versuchte sich eine Arbeit­nehmerin vor Gericht zu wehren – ohne Erfolg.

Sie fühlte sich ungleich behandelt und zog vor Gericht: Ihr Chef hatte einer Ruheständlerin die Leistung verweigert, weil die nicht in das Raster passte, das an die betriebliche Alters­si­cherung als Bedingung gesteckt war.

Betriebsrente an Alters­grenzen gekoppelt

Eine Betriebsrente zahlt der beklagte Arbeitgeber nur solchen Angestellten, die bis zu einem bestimmten Stichtag im Betrieb angefangen haben zu arbeiten. Wer zu diesem Zeitpunkt bereits über 50 Jahre alt war, wird nicht berück­sichtigt. Die Leistung ist zudem an eine Wartezeit über zehn Jahre geknüpft – die mit dem 60. Geburtstag spätestens erfüllt sein muss.

Beide Bedingungen erfüllt die Klägerin nicht. Weder war sie jung genug, um einen Anspruch zu haben, noch kam sie auf die geforderten zehn Arbeitsjahre – ehe sie ihren 60. Geburtstag feierte.

Die Bedingungen ihres früheren Chefs klagte die Ruheständlerin vor Gericht als „unzulässige Benach­tei­ligung aufgrund ihres Alters“ an – Eine solche Benach­tei­ligung würde durch das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG) untersagt.

Arbeitgeber dürfen benach­teiligen

Das befanden die Richter des Bundes­ar­beits­ge­richts (BAG) anders und wiesen die Klage ab. In seiner Entscheidung folgt das BAG den Vorinstanzen: Die Bedingungen zur Rente verstoßen „nicht gegen das Verbot der Diskri­mi­nierung wegen des Alters.“

„Das Bundes­ar­beits­gericht handhabt Stichtags­lö­sungen bislang großzügig - wobei die Richter die Anforde­rungen höher stecken, seitdem das AGG in Kraft getreten ist“, erklärt Rechts­an­wältin Dr. Nathalie Oberthür aus der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt­verein.  Stichtags­lö­sungen dürften Arbeit­nehmer benach­teiligen – wenn sie inhaltlich gerecht­fertigt sind. „Betriebsrente zu zahlen, ist eine freiwillige Leistung des Arbeit­gebers“, so die Fachan­wältin für Arbeitsrecht.

Mit den Höchst­al­ters­grenzen hatte sich das BAG bereits im Frühjahr dieses Jahres ausein­an­der­gesetzt. Damals waren die Richter zu dem Schluss gekommen, dass Unternehmen eine Betriebsrente davon abhängig machen dürfen, ob ihre Mitarbeiter über eine gewisse Dauer für sie arbeiten. Das BAG entschied, wer bei Einführung des betrieb­lichen Renten­systems bereits zu alt ist, um überhaupt noch solange dort arbeiten zu können, hat keinen Anspruch auf eine Betriebsrente (AZ: 3 AZR 100/11).

Datum
Aktualisiert am
21.12.2016
Autor
kgl
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448
Themen
Arbeit­nehmer Rente Vorsorge

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