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Nach Kündigung

Fort- und Weiter­bildung: Rückzah­lungs­pflicht muss angemessen sein

Wann liegt eine unangemessene Benachteiligung der Rückzahlungspflicht vor? © Tryman/gettyimages.de

Fort- und Weiter­bil­dungs­maß­nahmen finanziert in der Regel der Arbeitgeber. Er investiert in die Zukunft seiner Mitarbeiter. Damit es aber auch bei der ‚Zukunft’ bleibt, wird meist eine Rückzah­lungs­pflicht vereinbart, wenn der Mitarbeiter nach der Weiter­bildung nicht noch eine gewisse Zeit beim Arbeitgeber weiter tätig ist. Wann liegt aber eine unange­messene Benach­tei­ligung der Rückzah­lungs­pflicht vor?

Die Rückzah­lungs­pflicht hat Grenzen. Sie unterliegt auch der Kontrolle der Gerichte nach den allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen. Eine unange­messene Benach­tei­ligung bei der Rückzahlung liegt beispielsweise dann vor, wenn es nur eine grobe, jährlich gestaffelte Minderung der Rückzah­lungs­ver­pflichtung gibt. Zudem überstieg in dem Fall, den das Landes­ar­beits­gericht Rheinland-Pfalz am 3. März 2015 entschied (AZ: 8 Sa 561/14), der Rückzah­lungs­betrag das Brutto-Einkommen um ein Vielfaches.

Vertrag über Rückzahlung der Weiter­bil­dungs­kosten

Der Diplom-Ingenieur unterschrieb bei einer Kfz-Prüfstelle einen Ausbildungs-/Anstel­lungs­vertrag. Zunächst war eine zehnmo­natige Ausbildung zum Prüfin­genieur vorgesehen. Danach sollte er als Prüfin­genieur beschäftigt werden.

In dem Vertrag wurden die Einzel­heiten geregelt. Der Mann verdiente während seiner zehnmo­natigen Ausbildung 1.800 Euro monatlich brutto. Zu den Kosten der Ausbildung gehörten die Schulung, die Führer­scheine sowie weitere Kosten, insgesamt rund 35.500 Euro. Gleich­zeitig wurde geregelt, dass der Mitarbeiter zur Rückzahlung der Kosten verpflichtet wäre, wenn er vor Ablauf von drei Jahren nach der Ausbildung aus dem Betrieb ausscheiden würde. Die Ausbil­dungs­kosten wurden während dieser drei Jahre jährlich im ein Drittel gemindert. Im ersten Jahr hätte er also die vollen Ausbil­dungs­kosten zu zahlen.

Kurz nach der Ausbildung kündigte der Mann und arbeitete dann bei einer anderen Prüfstelle. Der bisherige Arbeitgeber wollte die Ausbil­dungs­kosten zu 100 Prozent ersetzt bekommen.

Gericht: unange­messene Benach­tei­ligung bei Rückzah­lungs­pflicht

Der Arbeitgeber ging leer aus. Das Gericht verwarf die Klausel, die zur Rückzahlung verpflichtete. Nach Auffassung des Gerichts benach­teilige sie den Arbeit­nehmer unange­messen. Grundsätzlich werden folgende Kriterien als Maßstab angelegt:

  • Hat der Arbeitnehmer überhaupt Einfluss auf den Inhalt des Vertrages nehmen können?
  • Werden die Umstände der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt?
  • Gibt es eine angemessene gestaffelte Minderung der Rückzahlungsverpflichtung?

Im vorlie­genden Fall sah das Gericht keine Möglichkeit für den Mann, auf den Inhalt des Vertrags einzuwirken. Der Arbeitgeber blieb einen solchen Nachweis schuldig. Tatsächlich hatte es auch gar keine Änderung gegeben.

Darüber hinaus sah das Gericht eine unange­messene Benach­tei­ligung darin, dass die Minderung der Rückzah­lungs­ver­pflichtung nur grob jährlich gestaffelt gemindert wurde. Gerade weil die Rückfor­de­rungssumme das Brutto-Monats­ein­kommen des fortge­bildeten Mitarbeiters um ein Vielfaches übersteigt, wäre hier eine ausdif­fe­ren­zierte, etwa monatliche Staffelung sinnvoll gewesen.

Da das Gericht die Klausel verworfen hat, musste der Mann nicht zahlen.

Fazit: Dieser Fall zeigt, dass auch Arbeitgeber bei der Verfassung von Arbeits­ver­trägen und insbesondere von Klauseln sich anwaltlich vertreten lassen müssen, sonst bleiben sie am Ende auf den Fortbil­dungs­kosten sitzen.

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DAV
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