Allerdings ist eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt, wenn der Umfang des privaten Telefonierens nicht klar geregelt ist. Den Arbeitsplatz verliert man dennoch, wenn man versucht, die Kosten dieser Anrufe dem Arbeitgeber aufzuhalsen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. September 2015 (AZ: 12 Sa 630/15).
Anrufe bei Gebührenhotlines mit Diensttelefon
Die Frau arbeitete als Bürokauffrau mit einem monatlichen Bruttogehalt von 2.600 Euro. Ihr wurden vor allem folgende Tätigkeiten übertragen: „Büroorganisation, Bearbeitung der Eingangspost, Unterstützung bei der Finanzbuchhaltung, Personalabrechnung, Führung Kassenbuch, Archivierung von Belegen.“ Dabei kontrollierte und scannte sie auch die eingehenden Rechnungen.
Den Mitarbeitern waren private Anrufe mit dem Diensttelefon grundsätzlich erlaubt. Diese Telefonate mussten auch nicht abgerechnet werden. Ob auch Anrufe bei kostenpflichtigen Sondernummern gestattet waren, war weder ausdrücklich genehmigt noch ausdrücklich untersagt worden.
Im Januar 2015 nahm die Frau an ihrem Arbeitsplatz mehrfach an einem Radio-Gewinnspiel teil. Bis zu 37 Mal wählte sie während ihrer Arbeitspausen im Januar 2015 die Hotline des lokalen Radiosenders. Jeder Anruf kostete 0,50 Euro. Die Mitarbeiterin scannte die Telefonrechnung für Januar 2015 ein, wies aber nicht auf ihre Glücksspiel-Anrufe hin.
Nachdem dem Geschäftsführer die 37 Einheiten aufgefallen waren, und er die Frau darauf ansprach, räumte diese ein, die Gewinnspielhotline angerufen zu haben. Sie bot an, die Kosten von 18,50 Euro zu erstatten. Sie erhielt nach drei Tagen die fristlose Kündigung, hilfsweise wurde ihr fristgerecht gekündigt.
Gericht: ordentliche Kündigung gerechtfertigt – fristlose nicht
Das Arbeitsgericht entschied, dass es für die fristlose Kündigung keinen Grund gebe, jedoch für die fristgerechte Kündigung. Die Entscheidung bestätigte das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf. Da es sich bei dem Arbeitgeber um einen Kleinbetrieb handele, bestehe kein grundsätzlicher Kündigungsschutz.
Nach Auffassung der Richter lag eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vor. Zwar habe der Arbeitgeber das private Telefonieren am Arbeitsplatz erlaubt, ohne dass die Mitarbeiter hierfür bezahlen müssten. Anrufe bei kostenpflichtigen Gewinnspiel-Hotlines seien von dieser Erlaubnis jedoch nicht mehr gedeckt. Dies sei auch der Klägerin klar gewesen.
Das Fehlverhalten sei jedoch nicht so gravierend, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung sachlich gerechtfertigt sei. Zu berücksichtigen sei, dass der Umfang der Privatnutzung der Diensttelefone nicht geregelt sei. Außerdem habe die Mitarbeiterin in ihren Arbeitspausen angerufen. Dem Arbeitgeber sei es daher zumutbar, die Frau bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung zu beschäftigen.
Da die Frau aber eine Vertrauensstellung inne habe, sei der Verstoß grundsätzlich schwerwiegend. Nur durch Zufall seien die Telefonate aufgefallen. Das Vertrauensverhältnis sei zerstört. Sie habe die Übernahme der Kosten auch erst nach der Entdeckung angeboten. Daher sei die ordentliche Kündigung wirksam.
Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sollten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer anwaltlich beraten und vertreten lassen. Anwältinnen und Anwälte in der Nähe findet man in der Anwaltssuche.