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Arbeitsrecht

Glücksspiel-Anrufe am Arbeitsplatz – fristlose Kündigung unwirksam

Wer teure Rufnummern mit dem Diensttelefon anruft, riskiert seinen Job. Auch wenn er dies während der Pausen tut. © Quelle: ZEroCreatives/gettyimages.de

Private Telefonate am Arbeitsplatz sind eine heikle Sache. Selbst wenn sie mit dem Dienst­telefon grundsätzlich erlaubt sind, gibt es dennoch Grenzen. Wer beispielsweise teure Rufnummern mit dem Dienst­telefon anruft, riskiert seinen Job. Auch wenn er dies während der Pausen tut.

Allerdings ist eine fristlose Kündigung nicht gerecht­fertigt, wenn der Umfang des privaten Telefo­nierens nicht klar geregelt ist. Den Arbeitsplatz verliert man dennoch, wenn man versucht, die Kosten dieser Anrufe dem Arbeitgeber aufzuhalsen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landes­ar­beits­ge­richts Düsseldorf vom 16. September 2015 (AZ: 12 Sa 630/15).

Anrufe bei Gebühren­hotlines mit Dienst­telefon

Die Frau arbeitete als Bürokauffrau mit einem monatlichen Brutto­gehalt von 2.600 Euro. Ihr wurden vor allem folgende Tätigkeiten übertragen: „Büroor­ga­ni­sation, Bearbeitung der Eingangspost, Unterstützung bei der Finanz­buch­haltung, Personalab­rechnung, Führung Kassenbuch, Archivierung von Belegen.“ Dabei kontrol­lierte und scannte sie auch die eingehenden Rechnungen.

Den Mitarbeitern waren private Anrufe mit dem Dienst­telefon grundsätzlich erlaubt. Diese Telefonate mussten auch nicht abgerechnet werden. Ob auch Anrufe bei kosten­pflichtigen Sonder­nummern gestattet waren, war weder ausdrücklich genehmigt noch ausdrücklich untersagt worden.

Im Januar 2015 nahm die Frau an ihrem Arbeitsplatz mehrfach an einem Radio-Gewinnspiel teil. Bis zu 37 Mal wählte sie während ihrer Arbeits­pausen im Januar 2015 die Hotline des lokalen Radiosenders. Jeder Anruf kostete 0,50 Euro. Die Mitarbeiterin scannte die Telefon­rechnung für Januar 2015 ein, wies aber nicht auf ihre Glücksspiel-Anrufe hin.

Nachdem dem Geschäfts­führer die 37 Einheiten aufgefallen waren, und er die Frau darauf ansprach, räumte diese ein, die Gewinn­spiel­hotline angerufen zu haben. Sie bot an, die Kosten von 18,50 Euro zu erstatten. Sie erhielt nach drei Tagen die fristlose Kündigung, hilfsweise wurde ihr fristgerecht gekündigt.

Gericht: ordentliche Kündigung gerecht­fertigt – fristlose nicht

Das Arbeits­gericht entschied, dass es für die fristlose Kündigung keinen Grund gebe, jedoch für die fristge­rechte Kündigung. Die Entscheidung bestätigte das Landes­ar­beits­gericht in Düsseldorf. Da es sich bei dem Arbeitgeber um einen Kleinbetrieb handele, bestehe kein grundsätz­licher Kündigungs­schutz.

Nach Auffassung der Richter lag eine arbeits­ver­tragliche Pflicht­ver­letzung vor. Zwar habe der Arbeitgeber das private Telefo­nieren am Arbeitsplatz erlaubt, ohne dass die Mitarbeiter hierfür bezahlen müssten. Anrufe bei kosten­pflichtigen Gewinnspiel-Hotlines seien von dieser Erlaubnis jedoch nicht mehr gedeckt. Dies sei auch der Klägerin klar gewesen.

Das Fehlver­halten sei jedoch nicht so gravierend, dass eine außeror­dentliche fristlose Kündigung sachlich gerecht­fertigt sei. Zu berück­sichtigen sei, dass der Umfang der Privat­nutzung der Dienst­te­lefone nicht geregelt sei. Außerdem habe die Mitarbeiterin in ihren Arbeits­pausen angerufen. Dem Arbeitgeber sei es daher zumutbar, die Frau bis zum Ablauf der Frist zur ordent­lichen Kündigung zu beschäftigen.

Da die Frau aber eine Vertrau­ens­stellung inne habe, sei der Verstoß grundsätzlich schwer­wiegend. Nur durch Zufall seien die Telefonate aufgefallen. Das Vertrau­ens­ver­hältnis sei zerstört. Sie habe die Übernahme der Kosten auch erst nach der Entdeckung angeboten. Daher sei die ordentliche Kündigung wirksam.

Bei arbeits­recht­lichen Streitig­keiten sollten sich Arbeitgeber und Arbeit­nehmer anwaltlich beraten und vertreten lassen. Anwältinnen und Anwälte in der Nähe findet man in der Anwaltssuche.

Datum
Aktualisiert am
28.01.2016
Autor
ndm
Bewertungen
92
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Kündigung

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