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Arbeitsrecht

Wie muss eine Kündigung unterschrieben werden?

Muss man eine Kündigung unterschreiben? Und wenn ja: Muss das mit vollem Namen geschehen? © Quelle: DAV

Damit die Kündigung eines Mitarbeiters wirksam ist, muss diese schriftlich erfolgen. Dabei sind gewisse Anforde­rungen für die Schriftform zu erfüllen. Eine Kündigung muss auch immer unterschrieben werden. Reicht aber der Vorname?

Das Gesetz schreibt vor, dass eine Kündigung eigenhändig unterschrieben werden muss. Eine Alternative könnte nur die notarielle Beglau­bigung eines Handzeichens sein. Grundsätzlich muss eine Kündigung mit dem Nachnamen unterschrieben werden. Ausnahmsweise kann aber auch lediglich der Vorname ausreichend sein, nämlich dann, wenn sich alle Kollegen duzen, entschied das Arbeits­gericht in Gießen.

Unterschrift unter Kündigung lediglich mit dem Vornamen

In dem Betrieb duzten sich alle und redeten sich mit dem Vornamen an. Als einem Mitarbeiter gekündigt wurde, unterschrieb sein Vorgesetzter lediglich mit seinem Vorname ‚Nicolas’. Der Gekündigte hielt dies für nicht wirksam. Die Kündigung entspreche so nicht dem Schrift­form­erfor­dernis.

Gericht: Unterschrift muss zugeordnet werden können

Die Klage scheiterte beim Arbeits­gericht Gießen (10. Dezember 2014; Az: 2 Ca 347/14). Entscheidend für das Schrift­form­erfor­dernis sei nämlich, dass die Person des Ausstellers der Kündigung erkennbar sei. Daher sei eine Unterschrift erforderlich, die den Betref­fenden ausreichend indivi­dua­lisiert. Grundsätzlich erforderlich sei eine Unterschrift mit dem Famili­ennamen. Die Beifügung des Vornamens sei nicht notwendig, aber auch nicht störend.

Die hier entscheidende Frage war, ob die Unterzeichnung nur mit dem Vornamen ausreicht oder nicht. Kann hier der Aussteller indivi­dua­lisiert werden? Das Gericht bejahte dies, da der Mitarbeiter unter seinem Vornamen bekannt gewesen sei und man sich geduzt habe. Der gekündigte Mitarbeiter hätte auch nur einen Arbeitgeber mit dem Vornamen Nicolas. Es habe auch keine anderen Mitarbeiter mit diesem Vornamen gegeben, so dass Verwechs­lungen ausgeschlossen gewesen seien. Die Person des Ausstellers war eindeutig erkennbar, so dass die Kündigung wirksam ist.

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red/dpa
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Themen
Arbeit­nehmer Kündigung

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