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Ärger mit dem Chef

Mündlicher Arbeits­vertrag gilt, kein Anspruch auf Nieder­schrift

Quelle: apops/fotolia.com
Muss ein zunächst mündlich vereinbarter Arbeitsvertrag später schriftlich fixiert werden?
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Zu den Rechts­irr­tümern gehört, dass ein Arbeits­vertrag immer schriftlich geschlossen werden muss. Es gelten aber auch mündliche Arbeits­verträge. Allerdings kann man später Interesse daran haben, dass die getroffenen Verein­ba­rungen auch schriftlich fixiert werden. Da stellt sich die Frage, ob man Anspruch auf eine solche Fixierung hat.

Ein mündlicher Arbeits­vertrag gilt. Man hat später keinen Anspruch darauf, dass die Vertrags­be­din­gungen, die beim Abschluss des Arbeits­ver­trages vorlagen, schriftlich fixiert werden, entschied das Arbeits­gericht in Bielefeld (Entscheidung vom 5. Mai 2015; AZ: 1 Ca 2490/14).

Mündlicher Arbeits­vertrag geschlossen

Der 1972 geborene Mann aus Eisleben schloss mit seinem Arbeitgeber am 5. August 1991 einen Arbeits­vertrag. Er arbeitete für ihn als Zerspa­nungs­me­chaniker. Ein schrift­licher Arbeits­vertrag wurde nicht geschlossen.

Der Mann wollte jetzt von seinem Arbeitgeber eine unterzeichnete Nieder­schrift mit den wesent­lichen Vertrags­be­din­gungen zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses. Ersatzweise wollte er einen schrift­lichen Arbeits­vertrag mit dem genannten Inhalt.

Gericht: Kein Anspruch auf schrift­lichen Arbeits­vertrag

Bei Gericht war der Mann nicht erfolgreich. Es entschied, dass der Mitarbeiter keinen Anspruch auf eine schriftliche Bestätigung der damaligen Inhalte des Arbeits­ver­trages oder auf einen entspre­chenden Arbeits­vertrag habe. Der Arbeits­vertrag habe sich ja inhaltlich geändert, allein schon beim Lohn.

Es gibt allerdings das so genannte Nachweis­gesetz. Auch nach diesem Gesetz gibt es keinen Anspruch auf einen schrift­lichen Arbeits­vertrag, wohl aber auf die schriftliche Fixierung der Änderung des Arbeits­ver­trages. Das jedoch wollte der Mitarbeiter gerade nicht. Er forderte einen schrift­lichen Arbeits­vertrag, der die Verein­ba­rungen beim Vertrags­schluss wiedergeben sollte. Er glaubte sogar, dass mit Ausnahme der Bezahlung der Inhalt nicht verändert werden könne.

Für das Gericht stand fest: „Diese Auffassung ist doppelt falsch.“ Es gebe nachweislich keinen Anspruch auf Erstellung eines historischen Arbeits­ver­trages, der die zwischen­zeitlich verein­barten und gelebten Verände­rungen ignoriert.

Außerdem sei die Auffassung des Mannes falsch, dass Verände­rungen des Vertrages nachträglich unzulässig seien. Dem Arbeitgeber stehe das so genannte Direkti­onsrecht zu. Danach könne er die Bedingungen für die Ausübung der Arbeit verändern.

Ein Anspruch auf eine historische Dokumen­tation der Verhältnisse, die zum Zeitpunkt des Arbeits­beginns bestanden haben, bestehe nicht.

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red/dpa
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Arbeit­nehmer Vertrag

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