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Arbeitsrecht

Übersicht: Risiken und Rechte von Zeit- und Leihar­beitern

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Wer als Leiharbeiter arbeitet, hat deutlich mehr Risiken als reguläre, festangestellte Arbeitnehmern - aber auch einige Rechte
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Die Reichte von Leihar­beitern sind oft unklar: Welchen Anspruch auf Bezahlung haben sie gemessen am Gehalt Festan­ge­stellter? Und welche Rolle spielen sie bei Betriebs­ver­samm­lungen?

Unternehmen bringt die flexible Beschäf­tigung von Zeit- und Leihar­beitern viele Vorteile, demnach boomt diese spezielle Beschäf­ti­gungsform. So können sie ihren Personal­bedarf schnell an die Auftragslage anpassen. Für die Leihar­beit­nehmer sieht es in der Regel etwas kompli­zierter aus. „Ob Lohn, Zufrie­denheit, Beschäf­ti­gungs­si­cherheit oder -dauer: Leihar­beiter schneiden in all diesen Bereichen schlechter ab als andere Arbeit­nehmer“, kritisiert Toralf Pusch von der gewerk­schaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung.

Wolfram Linke sieht flexible Beschäf­tigung hingegen als Chance – gerade für Menschen, die in der freien Wirtschaft keinen Job finden. Der Sprecher des Interes­sen­verbands Deutscher Zeitar­beits­un­ter­nehmen (IGZ) glaubt, dass Arbeit­nehmer die Zeitarbeit als Sprungbrett nutzen und sich in verschiedenen Bereichen auspro­bieren können. „Da werden Naturtalente entdeckt und können dann Karriere machen.“ Die Zeitarbeit sei eine Art vorgeschaltete Probezeit und kann zu einer Festan­stellung führen – das nennt sich Klebeeffekt. Einigen Studien zufolge bleiben zwischen 7 und 14 Prozent der Leihar­beiter kleben, die Branche selbst geht von rund 30 Prozent aus.

Urteil: Selbst verleihen ist nicht erlaubt

Der Geschäfts­führer einer Zeitar­beitsfirma kann sich nicht selbst verleihen. Macht er es dennoch, um dadurch Regeln zu umgehen und der Arbeitgeber weiß davon, muss der Zeitar­beiter eine Festan­stellung bekommen. Darauf weist die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) hin. Sie bezieht sich auf ein Urteil des Landes­ar­beits­ge­richts Schleswig-Holstein (Az.: 1 Sa 439 b/14).

In dem verhan­delten Fall war ein freibe­ruf­licher Kameramann in erster Linie für eine Rundfunk­anstalt des öffent­lichen Rechts tätig. Dort wurden freie Mitarbeiter nach einer internen Vorgabe häufig nur an maximal 60 Tagen im Jahr eingesetzt. Der Mann wollte das umgehen. Auf den Hinweis eines Produk­ti­ons­leiters hin gründete er eine Zeitar­beitsfirma. Er war der Geschäfts­führer und verlieh sich selbst sowie zwei bis drei weitere Mitarbeiter. Überwiegend war er für eine zweitägliche regionale Nachrich­ten­sendung des Senders tätig. 2014 berief sich der Mann darauf, dass er tatsächlich in Vollzeit und fest bei dem Sender als Kameramann arbeite. Er klagte auf Festan­stellung und Gehalts­zahlung.

Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass der Mann einen Arbeit­neh­mer­status habe. Das ergebe sich aus dem Umfang der Einsätze und daraus, dass er wenig Raum für eigene Tätigkeiten habe. Auch sei sein Einsatz auf Dauer angelegt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er über eine Drittfirma verliehen worden sei. Die gesamte Vertrags­ge­staltung mit der Arbeit­neh­mer­über­lassung sei auf eine Umgehung der Arbeit­neh­mer­schutz­vor­schriften ausgelegt gewesen. Damit sei sie aber rechts­widrig. (dpa/red)

Arbeits­platz­un­si­cherheit als Gesund­heits­risiko

Für Pusch von der Hans-Böckler-Stiftung verschafft Leiharbeit etwa Hartz-IV-Empfängern eine verbesserte Position. Die Branche hat allerdings eine hohe Fluktuation. Die große Arbeits­platz­un­si­cherheit stresst und kann sich auf die Gesundheit auswirken.

Gerade beim Lohn müssen Leihar­beiter Abstriche machen. Durchschnittlich war ihr Gehalt im Jahr 2013 um 43 Prozent niedriger als das anderer sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig Beschäf­tigter. Dabei gilt eigentlich das Prinzip: gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit. In der Praxis sieht das allerdings oft anders aus. Denn sobald ein wirksamer und einschlägiger Tarifvertrag vorliegt, gilt das, was darin vereinbart wurde. Diese Regelung nennt sich Tariföff­nungs­klausel.

Der Auskunfts­an­spruch kann zu einem höherem Gehalt führen

Wer also das Glück hat, bei einer Zeitar­beitsfirma ohne Tarifvertrag angestellt zu sein, kann den gleichen Lohn wie seine Kollegen im Entleih­un­ter­nehmen verlangen. „Das ist aber oftmals schwer, weil man ja gar nicht weiß, was die bekommen“, sagt der Arbeits­rechtler Matthias Reichwald. Wer vermutet, dass sie mehr Gehalt bekommen, dem hilft das Gesetz. Es gibt einen Auskunfts­an­spruch – der Arbeit­nehmer hat ein Recht darauf, das Gehalts­niveau im Entleih­un­ter­nehmen zu kennen. „Das sollte man notfalls einklagen“, rät Reichwald, Mitglied im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Wie viel Geld Zeitar­beiter in den Zeiten verdienen, in denen sie nicht in einer Entleihfirma arbeiten, muss im Arbeits­vertrag mit der Verleihfirma stehen. Dort sind sie weiterhin angestellt, sie ist der Arbeitgeber - auch wenn es gerade keine Aufträge gibt.

Das Gehalt kann niedriger sein, darf aber nicht weniger sein als die derzeit in der Leiharbeit geltenden Untergrenzen von 8,80 Euro im Westen und 8,20 Euro im Osten. Mit der Verleihfirma entsteht ein unbefristetes Arbeits­ver­hältnis. Dieser wiederum muss Sozial­ver­si­che­rungs­beiträge abführen und im Krankheitsfall den Lohn zahlen. Und es gelten hier die gesetz­lichen Kündigungs­fristen.

Betriebs­be­dingte Kündigungen gehen meist zu Lasten von Leihar­beitern  

Drohen im Entleih­un­ter­nehmen betriebs­be­dingte Kündigungen, ist das in der Regel schlecht für Leihar­beiter. Denn das Unternehmen baut zunächst vergleichbare Leihar­beiter ab.

„Wenn man feststellen kann, dass ein Leihar­beiter auf einer vergleichbaren Position arbeitet wie ein Festan­ge­stellter, kann das Unternehmen betriebs­be­dingte Kündigungen vermeiden, indem es Leihar­beiter reduziert“, erklärt Rechts­anwalt Reichwald. Andernfalls könnten entlassene Stammmit­ar­beiter gegen die Kündigung klagen.

Im Prinzip kann die Entleihfirma aber jederzeit zum Zeitar­beits­un­ter­nehmen sagen: Schick mir bitte einen anderen Mitarbeiter. Und das ist genau der Grund, warum viele Unternehmen von flexibler Beschäf­tigung Gebrauch machen.

Leihar­beiter haben auch Rechte

Doch Leihar­beiter haben im Entleih­un­ter­nehmen auch Rechte. So dürfen sie etwa an Betriebs­ver­samm­lungen teilnehmen, Sprech­stunden aufsuchen und – wenn die Überlassung länger als drei Monate vorgesehen ist – schon ab dem ersten Tag in der Firma den Betriebsrat wählen. Allerdings können sie dort selbst keine Betriebsräte sein.

Gibt es im Verleih­un­ter­nehmen, also dem eigent­lichen Arbeitgeber des Leihar­beiters, einen Betriebsrat, können sie sich dort in den Betriebsrat wählen lassen. Auch wenn sie gerade bei einer Entleihfirma beschäftigt sind, dürfen sie wichtige Termine und Tätigkeiten des Betriebsrates weiterhin ausüben. «Allerdings sollten sie dann rechtzeitig Bescheid sagen, falls sie deswegen während der Arbeitszeit fehlen», rät Anwalt Klinke.

Endet das Arbeits­ver­hältnis mit der Entleihfirma, kann der Zeitar­beiter ein Arbeits­zeugnis einfordern. Allerdings ist nur der Arbeitgeber - also die Zeitar­beitsfirma - verpflichtet, ein solches Zeugnis auszustellen. „Und die wissen ja gar nichts von der Arbeit des Leihar­beiters“, so Reichwald. Deshalb müssen sie die entspre­chenden Informa­tionen beim Entleih­un­ter­nehmen einholen - das hat Mitwir­kungs­pflichten und muss Auskunft geben.

Datum
Aktualisiert am
14.11.2016
Autor
dpa/tmd
Bewertungen
903
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Tarifvertrag

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