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Arbeitszeitregelungen

Gehören Umziehen und Duschen zur Arbeitszeit?

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Kleider machen Leute – und Arbeits­kleidung macht häufig den Arbeit­nehmer. Meist dient sie weniger der Erkennung als Schutz und Hygiene und ist deshalb für Angestellte verpflichtend. Vielfach wird deswegen diskutiert, ob Umziehen zur Arbeitszeit zählt und die entspre­chende Zeit vergütet wird. Dann ist die Frage nicht weit: Gehört auch Duschen nach oder vor dem Dienst zu Arbeitszeit? Und wie sieht es mit Taschen­kon­trollen aus?

Zumindest zu den Umklei­de­zeiten hat das Bundes­ar­beits­gericht (BAG) bereits entschieden. Demnach zählt Umziehen zur Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Arbeits­kleidung vorschreibt, die privat nicht getragen werden darf, und die Angestellten sich direkt im Betrieb umziehen müssen (Urteil vom 19. September 2012, 5 AZR 678/11).

Arbeits­kleidung verpflichtend: Umziehen zählt zur Arbeitszeit

So können sich beispielsweise ein Chirurg oder ein Angestellter eines Lebens­mittel verarbei­tenden Betriebs aus hygienischen Gründen natürlich nicht schon zuhause ihre Arbeits­kleidung anlegen und damit zur Arbeit fahren. Ähnliches gilt für KFZ-Mechaniker, die während ihrer Arbeit einen Schutzo­verall tragen und sich unmittelbar vor der Arbeit umziehen müssen. In diesen Fällen zählt Umkleiden zur Arbeitszeit. Das geht aus einer Entscheidung des Landes­ar­beits­ge­richts (LAG) Düsseldorf hervor.

 

Duschen kann zur Arbeitszeit zählen

Im Prozess vor dem LAG Düsseldorf ging es auch um Waschzeiten. Der KFZ-Mechaniker hatte auch das Duschen nach Ende der Schicht zur Arbeitszeit gezählt und dafür Vergütung gefordert. Das Gericht traf zu der Frage keine abschließende Entscheidung, die Parteien schlossen einen Vergleich.

Das Problem: Es sei schwierig zu entscheiden, so das Gericht, wann eine Dusche nach Dienst­schluss als Arbeitszeit gelte. Ob und wann es nötig sei nach der Arbeit zu duschen, hänge schließlich auch vom indivi­duellen Empfinden ab.

Zu der Frage, ob duschen als Arbeitszeit gilt, liegt noch keine gesicherte höchst­rich­terliche Rechtsprechung vor. „Waschzeiten können zur Arbeits­zählen zählen, wenn es fremdnützig ist, dass der Arbeit­nehmer sich nach oder vor der Arbeit wäscht“, sagt Rechts­an­wältin Dr. Nathalie Oberthür von der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht vom Deutschen Anwalt­verein (DAV).

„Das bedeutet: Wenn ein Arbeit­nehmer auf Weisung des Arbeit­nehmers aus hygienischen Gründen vor oder nach der Schicht duschen muss, zählt das zur Arbeitszeit. Das betrifft zum Beispiel Angestellte in sterilen Laboren“, erklärt die Arbeits­rechts­expertin.

Freiwilliges Tragen von Dienst­kleidung: Umziehen keine Arbeitszeit

Wer freiwillig eine bestimmte Dienst­kleidung trägt, kann es sich aber nicht als Arbeitszeit anrechnen lassen, wenn er sich im Betrieb umzieht. Er wird für diese Zeit auch nicht bezahlt. Daran ändert auch der Hinweis nichts, beim Tragen von privater Kleidung am Arbeistplatz einen Dresscode einhalten zu müssen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeits­ge­richts Ludwigshafen am Rhein vom 13. Oktober 2016 (AZ: 8 Ca 834/16).

In dem Fall ging es um einen Lokführer. Er war zwar nicht verpflichtet, Dienst­kleidung zu tragen. Er zog im Betrieb aber freiwillig die gekaufte Unterneh­mens­be­kleidung an. Diese Umklei­dezeit wollte er als Arbeitszeit anrechnen lassen, die ihm auch bezahlt werden sollte. Seine Klage war erfolglos. Das Gericht verwies darauf, dass eine Dienst­kleidung nicht verpflichtend sei. Auch habe der Arbeitgeber nicht vorgeschrieben, dass man sich im Betrieb umziehen müsse.

 

Polizisten: Anlegen der Ausrüstung gehört zur Dienstzeit

Nicht nur umziehen und duschen, auch aufwendige Ausrüstung vor der Schicht an- und nach der Schicht abzulegen kann Arbeit­nehmer viel Zeit kosten. Das ist zum Beispiel bei Polizisten der Fall. Das Oberver­wal­tungs­gericht Münster hat nun entschieden: Die Zeit, die ein Polizist für das An- und Ablegen der Pistole und weiterer Einsatz­ge­gen­stände benötigt, gehört zu seinem Dienst.

Der Streit zwischen Polizei­beamten und dem Land Nordrhein-Westfalen über die sogenannten Rüstzeiten schwelt bereits seit vielen Jahren. Geklagt hatten fünf Polizisten aus Präsidien in Bochum, Dortmund, Wesel und dem Ennepe-Ruhr-Kreis. Das Innenmi­nis­terium hatte zwar bereits 2014 festgelegt, dass das An- und Ablegen von Pistole, Reserve­magazin, Handschellen und weiteren Einsatz­mitteln zur Arbeitszeit zählt. Gleich­zeitig sollten die Polizei­beamten jedoch schon zum Dienst­antritt einsatzfähig sein.

Die Richter bemängelten, dies habe in der Praxis zu der von beiden Seiten verschuldeten Situation geführt, dass viele Polizisten bereits vor Schicht­beginn sowie über das Schichtende hinaus am Arbeitsort seien, um sich rechtzeitig auszustatten. Aus der Erkenntnis, dass durch das An- und Abrüsten zusätzliche Dienstzeit angefallen sei, könnten möglicherweise auch Ansprüche der Polizisten auf Ausgleich oder Vergütung entstehen. Diese Frage müssten nun aber Gewerk­schaften mit dem Ministerium verhandeln.

Kontrollen gehören zum Arbeitsweg

Manche Angestellte müssen weder eine besondere Ausrüstung bei sich tragen noch besondere Hygiene­vor­schriften beachten - aber sie haben Sicher­heits­vor­keh­rungen zu befolgen, zum Beispiel Taschen­kon­trollen. Am Eingang des Betriebs­ge­ländes kann eine solche Kontrolle aus Sicher­heits­gründen in manchen Fabriken üblich sein, am Ausgang werden teilweise Mitarbeiter von Einzel­händlern kontrolliert. „Solche Kontrollen sind nicht immer zulässig“, informiert Rechts­an­wältin Oberthür. „Sie müssen in jedem Fall verhält­nismäßig und mit dem Betriebsrat abgesprochen sein.“

In der Frage, ob als Taschen­kon­trollen Arbeitszeit abgerechnet werden können, gibt es bislang kaum Rechtsprechung. „Kontrollen vor dem Zutritt zum Betriebs­gelände dürften in den meisten Fällen zum Arbeitsweg zählen. Dieser endet nämlich für einen Mitarbeiter an seinem konkreten Arbeitsplatz“, erklärt die Anwältin aus Köln.

Es gilt: Taschen­kon­trollen zählen, sofern sie überhaupt erlaubt sind, zum Arbeitsweg. Duschen und Umziehen gelten als Arbeitszeit, wenn sie vonseiten des Arbeit­nehmers erforderlich sind und werden dann auch vergolten.

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Datum
Aktualisiert am
29.10.2018
Autor
vhe,red/dpa
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Themen
Arbeit­nehmer Arbeitsplatz Betrieb Gehalt Lohn

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