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Junge Beschäftigte

Ferienjobs: Welche Rechte haben Jugendliche?

Wie sieht das Arbeitsrecht für Kinder und Jugendliche aus? © Quelle: Macdonald/gettyimages.de

Viele Schüler arbeiten während der Ferien. Dabei stellen sich zahlreiche Fragen: Gilt für Schüler der Mindestlohn? Wie lange dürfen sie täglich arbeiten? Brauchen Schüler einen Arbeits­vertrag? Die Deutsche Anwalt­auskunft erklärt.

Zeitungen oder Prospekte austragen, Eis verkaufen, auf kleine Kinder aufpassen – mit solchen kleinen Jobs bessern Schüle­rinnen und Schüler gern ihr Taschengeld auf. Gerade in den Sommer­ferien arbeiten viele Schüler. Aber bei ihren Ferienjobs sollten sie einige Regeln beachten und ihre besonderen Rechte kennen.

Ab welchem Alter dürfen Kinder arbeiten?

Die Beschäf­tigung von Kindern ist dem Jugend­ar­beits­schutz­gesetz nach in Deutschland grundsätzlich nicht erlaubt. Als Kind definiert das Gesetz dabei jeden jungen Menschen unter 15 Jahren. Demgegenüber ist ein Jugend­licher jemand im Alter zwischen 15 und 17 Jahren.

Kinder unter 13 Jahren dürfen dem Gesetz nach nicht arbeiten. Für Kinder ab diesem Alter aber sieht die Rechtslage anders aus. So dürfen Kinder von 13 bis 15 Jahren mit Genehmigung ihrer Eltern täglich bis zu zwei Stunden arbeiten. Auf dem elterlichen Hof sind bis zu drei Stunden pro Tag erlaubt.

Dabei ist es Kindern aber nur gestattet, leichte Tätigkeiten, die für Kinder geeignet sind, auzusüben - und ihre Arbeitszeit muss zwischen acht und 18 Uhr liegen. Am Wochenende dürfen sie nicht arbeiten.

Was gilt für die Ferienjobs von Jugend­lichen zwischen 15 und 17 Jahren?

Das Arbeits­verbot am Wochenende greift in der Regel auch für Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren. Doch abgesehen von dieser Einschränkung lockern sich die Bestim­mungen des Jugend­ar­beits­schutz­ge­setzes, je älter die Ferien­jobber sind. So dürfen Jugendliche zwischen 15 und 17 in der Zeit von sechs bis 20 Uhr arbeiten. Ab 16 Jahre können sie in bestimmten Branchen oder Bereichen wie etwa der Gastronomie sogar bis 22 Uhr, in Schicht­be­trieben bis 23 Uhr im Einsatz sein.

Die wöchentliche Arbeitszeit von Jugend­lichen kann maximal 40 Stunden umfassen, darf aber acht Stunden pro Tag nicht überschreiten. Auch wichtig zu wissen: Jugendliche dürfen nur vier Wochen pro Jahr insgesamt in ihren Ferien jobben sofern sie noch der Vollzeit­schul­pflicht unterliegen. „Darüber hinaus dürfen sie aber zusätzlich außerhalb der Ferien weiteren Beschäf­ti­gungen nachgehen, die das Jugend­ar­beits­schutz­gesetz erlaubt“, erklärt der Wiesbadener Rechts­anwalt Jakob T. Lange von der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Ferienjob: Wie viele Pausen darf oder muss man bei der Arbeit machen?

Bei ihrer Arbeit müssen Jugendliche, die täglich viereinhalb bis sechs Stunden arbeiten, eine Pause von mindestens 30 Minuten machen. „Liegt die Arbeitszeit bei mehr als sechs Stunden pro Tag, ist eine Pause von einer Stunde vorgeschrieben“, sagt der Arbeits­rechts­experte Jakob T. Lange.

Wo dürfen Kinder und Jugendliche nicht arbeiten?

Jugend­lichen ist es nicht erlaubt, gefährliche oder ihre Gesundheit schädigende Tätigkeiten auszuüben. Verboten sind für Jugendliche daher beispielsweise Akkord­arbeit und ähnliche Arbeiten, bei denen die Höhe des Entgelts vom Arbeitstempo abhängt.

Brauchen Kinder und Jugendliche einen Arbeits­vertrag?

Für Kinder und Jugendliche gelten vergleichbare arbeits­rechtliche Vorgaben wie für  erwachsene Arbeit­nehmer. „Junge Beschäftigte sollten mit ihrem Arbeitgeber auf jeden Fall einen schrift­lichen Arbeits­vertrag abschließen“, sagt daher Rechts­anwalt Lange. „Darin sollten neben den Arbeits­zeiten etwa auch das Gehalt und die Tätigkeit fixiert sein.“

Können Ferien­jobber kündigen oder gekündigt werden?

Auch Ferien­jobber können grundsätzlich gekündigt werden oder kündigen. Darüber hinaus profitieren sie von den gesetz­lichen Bestim­mungen für erwachsene Beschäftigte. So steht ihnen beispielsweise eine Entgelt­fort­zahlung bei Krankheit zu, auch können für sie anteilige Ansprüche auf Urlaub entstehen.

Bekommen Kinder und Jugendliche den Mindestlohn?

Den gesetz­lichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde bekommen Ferien­jobber nicht, wenn sie unter 18 Jahre alt sind und keine abgeschlossene Berufs­aus­bildung haben. Volljährigen Ferien­jobbern aber steht der Mindestlohn zu – auch wenn sie eine gering­fügige Beschäf­tigung mit einer maximalen Entlohnung von 450 Euro ausüben.

Müssen Ferien­jobber Steuern zahlen?

Für Ferienjobs gibt es keine steuer­rechtliche Sonder­re­gelung. Deshalb behält der Arbeitgeber zunächst Lohnsteuer ein. Doch diese können sich Ferien­jobber in der Regel vom Finanzamt über die Einkom­mens­steu­er­erklärung zurückholen. Denn es gilt: „Wer jährlich weniger als 11.400,00 Euro verdient, also monatlich maximal 950 Euro, muss keine Steuern zahlen“, sagt der Rechts­anwalt Sebastian Korts von der Arbeits­ge­mein­schaft Steuerrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). „Dies gilt zumindest für die Steuer­klasse I, also ledige Arbeit­nehmer.“

Verdient ein junger Jobber im Ferienmonat mehr als 950 Euro, erhält er ebenfalls seine Lohnsteuer vom Finanzamt zurück, wenn er die genannte Jahreshöhe nicht überschreitet. Wer als Arbeitgeber einen Ferien­jobber auf 450 Euro-Basis beschäftigt, muss besondere Regeln beachten. Dies gilt auch bei einer kurzfristen Beschäf­tigung.

Datum
Aktualisiert am
06.08.2015
Autor
ime
Bewertungen
2203
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Ferienjob Jugendliche Kinder

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