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Neu im Job

Probezeit: Welchen Urlaubs­an­spruch hat man?

Viele Arbeitnehmer scheuen sich, ihren Chef gleich zu Beginn der Beschäftigung nach Urlaub zu fragen. © Quelle: Hero Images/corbisimages.com

Viele Arbeit­nehmer gehen davon aus, dass sie in der Probezeit keinen Urlaub nehmen dürfen. Doch das stimmt nicht. Die Deutsche Anwalt­auskunft erklärt, welche Urlaubs­an­sprüche während der Probezeit bestehen.

Neue Aufgaben, neue Kollegen, neue Abläufe: Ein neuer Job ist für Arbeit­nehmer häufig ganz schön anstrengend. Nicht selten wünscht man schon nach wenigen Wochen beim neuen Arbeitgeber den ersten Urlaub herbei. Die meisten Job-Neulinge scheuen allerdings davor zurück, ihren Chef allzu schnell um eine Auszeit zu bitten. Schließlich möchte man gerade am Anfang eine gute Figur machen und die eigene Leistungs­fä­higkeit unter Beweis stellen.

Eine wichtige Rolle spielt dabei auch die Probezeit. So ist unter vielen Arbeit­nehmern die Vorstellung verbreitet, dass während der Probezeit kein Urlaub genommen werden dürfe. Gelegentlich wird diese Regelung auch vom Arbeitgeber kommuniziert oder sogar im Arbeits­vertrag schriftlich festge­halten.

Generelles Urlaubs­verbot ist nicht zulässig

Tatsächlich legt das Bundes­ur­laubs­gesetz fest, dass Arbeit­nehmer ihren vollen Urlaubs­an­spruch nach sechs Monaten erwerben. Erst nach dieser Zeit ist es möglich, den Jahres­urlaub voll auszuschöpfen. Nach einem Monat beim neuen Arbeitgeber kann man also nicht sofort zwei Wochen Urlaub einreichen.

Aber: Ein totales Urlaubs­verbot in der Probezeit ist nicht zulässig. Denn laut Gesetz erwirbt ein Arbeit­nehmer jeden Monat ein Zwölftel seines Jahres­an­spruches auf Urlaub. Und den bereits erworbenen Urlaubs­an­spruch darf man ausschöpfen – auch in der Probezeit. Wer also etwa nach drei Monaten im Job zwei Tage Urlaub nehmen möchte, kann das tun.

Der Arbeitgeber darf den Urlaub in solchen Fällen nur aus zwingenden betrieb­lichen Gründen verweigern, wenn beispielsweise schon viele andere Kollegen urlaubs­bedingt fehlen oder der Mitarbeiter bei einem wichtigen Projekt unverzichtbar ist. Klauseln in Arbeits­ver­trägen, die Urlaub in der Probezeit kategorisch ausschließen, sind in der Regel ungültig.

Was gilt bei einer Kündigung während der Probezeit?

Wer während der Probezeit keinen Urlaub nimmt, kann diesen später nachholen. Auch wenn ein Arbeit­nehmer während der Probezeit gekündigt wird, hat er das Recht, den noch ausste­henden Resturlaub in Anspruch zu nehmen. Da die gesetzliche Kündigungsfrist während der Probezeit zwei Wochen umfasst, bleibt in der Regel selbst dann genug Zeit den Urlaub zu nehmen, wenn der Arbeitgeber die Kündigung erst am letzten Tag der Probezeit ausspricht.

Datum
Aktualisiert am
29.05.2015
Autor
pst
Bewertungen
7036 1
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Arbeitsplatz Urlaub

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