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Urteil der Woche

+++ Behörden: Kann man per Email Widerspruch einlegen? +++

(DAV). Wer sich gegen behördliche Entscheidungen wehren will, muss dies fristgerecht tun. Dabei ist zu beachten, dass Widersprüche gegen Verwaltungsakte nur in der gesetzlich vorgeschriebenen Form wirksam eingelegt werden können. Eine einfache E-Mail genügt nicht.

Ein aktuelles Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. April 2023 (AZ: L 4 SO 180/21) verdeutlicht die rechtlichen Rahmenbedingungen, denen die elektronische Kommunikation im Behördenkontakt unterliegt. Ein IT-Journalist aus Hessen wollte per einfacher E-Mail Widerspruch gegen einen Sozialhilfebescheid einlegen, was von der zuständigen Behörde als unzureichend zurückgewiesen wurde. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) warnt vor der falschen Form des Widerspruchs.

Widerspruch per E-Mail eingelegt

Der betroffene Journalist, selbst schwerbehindert, argumentierte, der formale Aufwand für eine qualifizierte elektronische Signatur stelle eine unzumutbare Hürde dar. Die Behörde wies den Widerspruch jedoch zurück, weil die erforderliche Signatur fehlte. Eine daraufhin angestrengte Klage, auch einfachere Widersprüche per E-Mail zuzulassen, wurde gerichtlich abgewiesen.

Formvorschriften beachten: Qualifizierte elektronische Signatur oder De-Mail

Das Gericht stellte fest, dass ein Widerspruch bestimmten Formvorschriften genügen muss, um wirksam zu sein.

Eine einfache E-Mail genüge diesen Anforderungen nicht, da sie nicht die erforderliche Sicherheit biete, um die Willenserklärung des Absenders zweifelsfrei zu bestätigen. Darüber hinaus wurde der Klage nicht stattgegeben, da dem Kläger andere Kommunikationsmittel zur Verfügung standen und somit kein Ausschluss des Rechtsschutzes vorlag.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

 

 

Datum
Aktualisiert am
06.05.2024
Autor
red/dav
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