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Der aktuelle Bußgeldkatalog.

Wer mit einem Bußgeld belegt wird, hat nicht immer Schuld. Es gibt fast undurchschaubare Fälle und darüber hinaus häufige Verfahrensfehler. Wenden Sie sich deshalb bei einem zweifelhaften Bußgeldbescheid an einen Verkehrsanwalt. Er gibt Ihnen rechtliche Sicherheit.

Rubriken des Bußgeldkataloges

Alle Angaben in diesem Bußgeldkatalog sind ohne Gewähr. Irrtümer vorbehalten.

Besondere Bestimmung für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe

Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld ab 40 Euro müssen Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe je nach Schwere des Verstoßes bei einmaliger Begehung oder in Verbindung mit einem weiteren Verstoß auf Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde an einem Aufbauseminar teilnehmen.

Eintragungen in das Verkehrszentralregister (»Verkehrssünderkartei«)

Ein Eintrag in das Verkehrszentralregister wird insbesondere vorgenommen bei:

Bewertung

Für Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen von mindestens 40 Euro werden 1–4 Punkte verhängt, für Straftaten je nach Art und Schwere 5–7 Punkte.

Löschungen

Nach Ablauf einer festgesetzten Tilgungsfrist erfolgt automatisch eine Löschung der Einträge und Punkte.

Tilgungsfristen

Bei Punkteeintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten beträgt die Tilgungsfrist 2 Jahre. Bei Eintragung wegen einer Straftat beträgt sie im Regelfall 5 Jahre. Liegt der Eintragung jedoch eine Trunkenheitsfahrt zugrunde oder wurde wegen der Straftat die Fahrerlaubnis entzogen, beträgt die Löschungsfrist 10 Jahre.

Sind wegen mehrer Taten Punkte eingetragen, erfolgt die Löschung erst dann, wenn die Tilgungsfrist der letzten Eintragung abgelaufen ist.

Fristbeginn

Die Tilgungsfrist beginnt bei strafrechtlichen Verurteilungen mit dem Tag des erstinstanzlichen gerichtlichen Urteils bzw. mit der Unterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter. Bei Eintragungen wegen Bußgeldentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung.

Auskunft aus dem Register

Wer sich nach ihn selbst betreffenden Eintragungen in das Verkehrszentralregister erkundigen möchte, erhält auf schriftlichen Antrag (Nur per Post, kein Fax!) eine kostenfreie Auskunft. Die Auskunft erfolgt ebenfalls schriftlich. Mit dem Antrag muss eine Identitätsbescheinigung (zum Beispiel die amtlich beglaubigte Unterschrift, eine Fotokopie von Vorder- und Rückseite des Personalausweises oder Passes) eingereicht werden, um sicherzustellen, dass nur der Betroffene Auskunft erhält. Der Antrag, der überdies Vorname(n), Nachname, ggf. Geburtsname, Geburtsort und -datum sowie die Anschrift enthalten muss, ist zu richten an das:

Kraftfahrtbundesamt
Fördestraße 16
24932 Flensburg

Antragsformulare finden sich unter anderem im Internet unter www.kba.de.

Eine Anfrage an Flensburg, ob Nachteiliges über den Antragsteller eingetragen ist, richtet die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig vor Erteilung einer Fahrerlaubnis oder vor Ausfertigung eines Ersatzführerscheines.

Die Eintragungen werden vom Kraftfahrtbundesamt vorläufig bepunktet. Bei einem Stand von mindestens acht Punkten benachrichtigt es die zuständige Verwaltungsbehörde.

Maßnahmen zum Punktestand

Wird ein bestimmter Punktestand erreicht, leitet die Verwaltungsbehörde folgende Maßnahmen ein:

Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach der Entziehung erteilt werden. Beizubringen ist dafür in der Regel ein Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung.