Ein gewisses Maß an organisatorischen Änderungen ist dem Arbeitgeber allerdings zuzumuten. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer durch die Teilzeitarbeit Familie und Beruf besser vereinbaren möchte, so das Landesarbeitsgericht Köln.
Vater möchte in Teilzeit arbeiten
Ein Maschinenführer kehrte nach zwei Jahren Elternzeit in seinen Betrieb zurück. Vor der Elternzeit hatte er im Drei-Schichtbetrieb in Vollzeit gearbeitet. Da seine Frau ebenfalls in Vollzeit arbeitete und das Paar zwei Kinder hatte, wollte der Mann nun gerne in Teilzeit arbeiten. Das lehnte der Arbeitgeber jedoch ab. Der Teilzeitwunsch des Mitarbeiters führe für das Unternehmen vor allem wegen des Schichtbetriebs zu einem nicht zumutbaren Aufwand. So müssten etwa nur für ihn zusätzliche Schichtübergaben eingeführt werden.
Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Das sah das Gericht anders. Zwar könne ein Arbeitgeber Wünsche nach Veränderungen der Arbeitszeit ablehnen, wenn betriebliche Gründe dagegen sprächen, doch seien gewisse organisatorische Umstellungen bei jeder Einrichtung von Teilzeitarbeit erforderlich. Im vorliegenden Fall gingen diese nicht über das zumutbare Maß hinaus. Die Richter hoben hervor, dass es dem Mann um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gehe. Diese Vereinbarkeit zu fördern, sei ein dringendes gesamtgesellschaftliches Ziel. Es liege im Interesse der Allgemeinheit, das Problem mangelnder Vereinbarkeit zu bewältigen. Bei Wünschen nach Anpassung der Arbeitszeit aufgrund der familiären Situation sei daher das Maß des Zumutbaren für den Arbeitgeber höher anzusetzen.
Landesarbeitsgericht Köln am 10. Januar 2013 (AZ: 7 Sa 766/12)
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de