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Teilzeit auch bei Drei-Schicht-Betrieb möglich

(DAV). Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber den Wunsch eines Mitarbeiters nach Teilzeit ablehnen, wenn dem ausrei­chende betriebliche Gründe entgegen­stehen. Das gilt jedoch nicht uneinge­schränkt – auch der Arbeitgeber muss Entgegen­kommen zeigen.

Ein gewisses Maß an organi­sa­to­rischen Änderungen ist dem Arbeitgeber allerdings zuzumuten. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeit­nehmer durch die Teilzeit­arbeit Familie und Beruf besser vereinbaren möchte, so das Landes­ar­beits­gericht Köln.

Vater möchte in Teilzeit arbeiten

Ein Maschi­nen­führer kehrte nach zwei Jahren Elternzeit in seinen Betrieb zurück. Vor der Elternzeit hatte er im Drei-Schicht­betrieb in Vollzeit gearbeitet. Da seine Frau ebenfalls in Vollzeit arbeitete und das Paar zwei Kinder hatte, wollte der Mann nun gerne in Teilzeit arbeiten. Das lehnte der Arbeitgeber jedoch ab. Der Teilzeit­wunsch des Mitarbeiters führe für das Unternehmen vor allem wegen des Schicht­be­triebs zu einem nicht zumutbaren Aufwand. So müssten etwa nur für ihn zusätzliche Schicht­übergaben eingeführt werden.

Verein­barkeit von Familie und Beruf

Das sah das Gericht anders. Zwar könne ein Arbeitgeber Wünsche nach Verände­rungen der Arbeitszeit ablehnen, wenn betriebliche Gründe dagegen sprächen, doch seien gewisse organi­sa­to­rische Umstel­lungen bei jeder Einrichtung von Teilzeit­arbeit erforderlich. Im vorlie­genden Fall gingen diese nicht über das zumutbare Maß hinaus. Die Richter hoben hervor, dass es dem Mann um die Verein­barkeit von Familie und Beruf gehe. Diese Verein­barkeit zu fördern, sei ein dringendes gesamt­ge­sell­schaft­liches Ziel. Es liege im Interesse der Allgemeinheit, das Problem mangelnder Verein­barkeit zu bewältigen. Bei Wünschen nach Anpassung der Arbeitszeit aufgrund der familiären Situation sei daher das Maß des Zumutbaren für den Arbeitgeber höher anzusetzen.

Landes­ar­beits­gericht Köln am 10. Januar 2013 (AZ: 7 Sa 766/12)

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de 

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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