Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Saunaunfall mit Todesfolge – Betreiber haftet nicht

Hamm/Berlin (DAV). In der kalten Jahreszeit ist es in der Sauna immer warm. Wer haftet aber, wenn der Besucher die Sauna nicht verträgt? Das Oberlan­des­gericht hat festge­stellt: Der Betreiber einer Sauna ist nicht verpflichtet, zur Vermeidung von Unfällen beim Saunabetrieb das körperliche Wohlbe­finden der Benutzer in engen Zeitab­ständen zu kontrol­lieren. Auf die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm vom 29. August 2012 (AZ: I-12 U 52/12) macht die Deutsche Anwalt­auskunft aufmerksam.

Die 75-jährige erfahrene Saunabe­nutzerin hatte eine Sauna besucht. Dabei erlitt sie in der 90°C heißen Sauna einen Schwäche­anfall, der mindestens 90 Minuten unentdeckt blieb. Sie zog sich Verbren­nungen dritten Grades zu, an denen sie wenige Monate später verstarb. Die hinter­bliebenen Kinder verlangten von der Sauna-Betreiberin Schmer­zensgeld, weil ihre Mutter bei regelmäßigen Kontroll­gängen im Abstand von 30 Minuten keine tödlichen Verbren­nungen erlitten hätte und die im mehrstündigen Abstand festge­legten Kontroll­zeiten nicht ausreichend gewesen seien.

Dem widersprach das Gericht. Die Betreiberin habe keine Sorgfalts- oder Verkehrs­si­che­rungs­pflichten verletzt. Die Sauna habe über einen Notschalter verfügt und sei nach ihrer technischen Ausstattung und Einrichtung gefahrlos nutzbar gewesen. Die Kontroll­in­tervalle seien nicht zu beanstanden. Nach der vorherr­schenden Auffassung sei der Betreiber einer Sauna nicht verpflichtet, in engen Zeitab­ständen regelmäßige Kontrollen durchzu­führen, um das körperliche Wohlbe­finden der Saunabe­nutzer zu überwachen. Die Erwartungs­haltung der Gäste gehe vielmehr dahin, die Sauna in Ruhe und ohne störende Einflüsse besuchen zu können. Die körper­lichen Belastungen eines Saunabe­suches seien allgemein bekannt. Daher müsse der Einzelne, der im Unterschied zum Betreiber seinen Gesund­heits­zustand einschätzen könne, selbst entscheiden, ob er sich den Belastungen aussetzen und das mit einem Saunabesuch verbundene gesund­heitliche Risiko eingehen wolle.

Rechts­gebiete
Straf- und Strafver­fah­rensrecht

Zurück