Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Rückwärts aus der Parklücke – volle Haftung

(DAV). Immer wieder kommt es auf Parkplätzen zu Unfällen und damit zu der Frage, wer den Schaden zu zahlen hat. Wer rückwärts fährt, haftet eher. Was aber, wenn beide rückwärts fahren? Häufig kommt es dann zu einer Schadens­teilung. Fährt jemand aber aus einer Parklücke heraus, haftet er oft allein.

Auf Parkplätzen ist besondere Rücksicht geboten. Allerdings muss der Parkplatz­sucher nicht generell darauf achten, ob in den parkenden Autos ein Fahrer sitzt. Fährt er rückwärts an einer Parklücke vorbei, um einzuparken, und es kommt zum Unfall, weil jemand gleich­zeitig rückwärts ausparkt, haftet der Vorbei­fahrende nicht. Dies entschied das Landgericht Kiel, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Unfall auf dem Kaufhaus­parkplatz

Ein Autofahrer fuhr auf einem Parkplatz an einer Parklücke vorbei, um rückwärts einparken zu können. In diesem Moment fuhr eine Fahrerin mit ihrem Wagen rückwärts aus der Parklücke. Als der Fahrer die Rücklichter des anderen Fahrzeugs sah, stoppte er seinen Wagen und hupte. Dennoch kam es zum Zusammenstoß. Vor Gericht stritten sich die beiden Fahrer, ob der Parkplatz­sucher mithaftet.

Die Entscheidung

Die Fahrerin haftet jedoch alleine, entschied das Gericht. Sie habe sich nicht ausreichend vergewissert, dass sich hinter ihr kein anderes Fahrzeug befunden habe. Daher überwiege ihr Verschulden derart, dass keine Schadens­teilung in Betracht komme. Da der Abstand lediglich eineinhalb Meter betragen habe, müsse sie mit dem Ausfahren begonnen haben, ohne in den Rückspiegel zu schauen. Der Kläger habe, nachdem er sein Auto gestoppt hatte, keine Chance mehr gehabt, nach vorne oder hinten auszuweichen. Er sei nicht verpflichtet, zu prüfen, ob in den parkenden Autos ein Fahrer sitze, der rückwärts ausfahren wolle. Dies sei oft auf Grund von Verdun­ke­lungen oder Sonnen­ein­strahlung auch gar nicht möglich. Daher müsse die beklagte Autofahrerin den Schaden alleine tragen und die Anwalts­kosten ersetzen.

Landgericht Kiel am 18. März 2011 (AZ: 1 S 27610)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht

Zurück