Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Nutzungs­ausfall auch für Fahrrad

(DAV). Viele Berufs­tätige fahren mit dem Fahrrad zur Arbeit. Doch was passiert eigentlich, wenn das Rad bei einem Unfall beschädigt wird und repariert werden muss? Der Halter kann Nutzungs­ausfall verlangen, informiert die DAV-Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht und verweist auf eine Entscheidung des Landge­richts Lübeck.

Der Inhaber einer Autover­mie­tungsfirma fuhr täglich mit dem Fahrrad zur Arbeit. Als es bei einem Unfall beschädigt wurde, fielen für das 4.000 Euro teure Rad rund 1.900 Euro Repara­tur­kosten an. Der Besitzer konnte das Rad 35 Tage nicht benutzen, da es in dieser Zeit in der Werkstatt war. Der Mann verlangte für den Nutzungs­ausfall rund 1.000 Euro.

Höhe der Ausfall­ent­schä­digung orientiert sich an Preisen für Mieträder

In der zweiten Instanz hatte der Radler teilweise Erfolg: Die Richter bejahten einen Anspruch auf Nutzungs­ausfall in Höhe von 195,90 Euro. Es dürfe nicht unterschiedlich bewertet werden, ob ein Geschä­digter mit dem Auto oder dem Fahrrad zur Arbeit fahre. Zwar besitze der Mann noch zwei weitere Rennräder, die seien jedoch nicht verkehrs­tauglich. Eine vorüber­gehende Umrüstung eines dieser Räder könne man ihm nicht zumuten. Genauso wenig müsse er auf seine gewerblich genutzten Mietfahrzeuge zurück­greifen und mögliche Mieteinbußen hinnehmen. Um die Höhe der Ausfall­ent­schä­digung zu berechnen, müsse man sich an den üblichen Mietkosten für ein entspre­chendes Fahrrad orientieren.

„Das Urteil ist vom Grundsatz her zu begrüßen“, erläutert Rechts­anwalt Jörg Elsner, Vorsit­zender der DAV-Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht. Der sparsame Geschädigte, der auf einen Mietwagen verzichte, dürfe nicht schlechter gestellt werden als der, der einen Mietwagen nehme.

Quelle: www.verkehrsrecht.de 

Landgericht Lübeck am 8. Juli 2011 (AZ: 1 S 16/11)

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht

Zurück