In dem verhandelten Fall wollte ein Vermieter die Erfassung der Heizkosten auf Funkablesung umstellen. Er kündigte diese Arbeiten mit einer Frist von zwei Wochen an. Der Handwerker sollte demnach an einem Werktag in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 18.00 Uhr kommen. Ein Mieter lehnte dies ab und verwies auf seine Berufstätigkeit. Termine vor 18.00 Uhr seien ihm nicht möglich.
Das Amtsgericht wollte diese pauschale Erklärung nicht akzeptieren. Der Mieter müsse die Arbeiten zu den vorgeschlagenen Zeiten dulden. Eine pauschale Ablehnung sei nicht ausreichend. Ausnahmen seinen nur in Einzelfällen möglich, etwa wenn der Mieter gerade ein neues Arbeitsverhältnis mit Probezeit begonnen habe oder er vor wichtigen Prüfungen stehe. Dies war hier allerdings nicht der Fall.
Amtsgericht Lichtenberg (AZ: 18 C 366/13)