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Mieter müssen Handwer­ker­termine zu üblichen Arbeits­zeiten dulden

(dpa/tmn). Mieter können Handwer­ker­termine nicht nur nach ihren eigenen Bedürf­nissen legen. Vielmehr müssten sie es dulden, dass Arbeiten im Auftrag des Vermieters an Werktagen zu üblichen Arbeits­zeiten stattfinden, entschied das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, wie die Zeitschrift «Das Grundei­gentum» des Eigentü­mer­ver­bandes Haus & Grund Berlin berichtet. Ausnahmen seien nur in Einzel­fällen möglich.

In dem verhan­delten Fall wollte ein Vermieter die Erfassung der Heizkosten auf Funkablesung umstellen. Er kündigte diese Arbeiten mit einer Frist von zwei Wochen an. Der Handwerker sollte demnach an einem Werktag in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 18.00 Uhr kommen. Ein Mieter lehnte dies ab und verwies auf seine Berufs­tä­tigkeit. Termine vor 18.00 Uhr seien ihm nicht möglich.

Das Amtsgericht wollte diese pauschale Erklärung nicht akzeptieren. Der Mieter müsse die Arbeiten zu den vorgeschlagenen Zeiten dulden. Eine pauschale Ablehnung sei nicht ausreichend. Ausnahmen seinen nur in Einzel­fällen möglich, etwa wenn der Mieter gerade ein neues Arbeits­ver­hältnis mit Probezeit begonnen habe oder er vor wichtigen Prüfungen stehe. Dies war hier allerdings nicht der Fall.

Amtsgericht Lichtenberg (AZ: 18 C 366/13)

Rechts­gebiete
Miet- und Pachtrecht

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