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Tipps&Urteile

Leasing­fahrzeug gestohlen – Kunde muss zahlen, wenn er zu spät informiert

(DAV). Manch einer, der ein Auto geleast hat, mag denken, das Auto gehöre ihm. Von wegen! Er hat bestimmte Pflichten gegenüber der Leasingfirma. Es empfiehlt sich daher, bei Abschluss eines Leasing­ver­trages im Kleinge­druckten nachzulesen. Dort finden sich manche Bestim­mungen, die etwa die Rückgabe, mögliche Kratzer oder Informa­ti­ons­pflichten betreffen.

So war es auch in einem Fall, den das Oberlan­des­gericht (OLG) Hamm entschieden hat: Einem Mann wurde das Auto gestohlen. Da er die Leasingfirma nicht rechtzeitig informierte, zahlte die Kaskover­si­cherung nicht. Da hatte zur Folge, dass der Mann den Schaden von 13.000 Euro selbst zahlen musste. Über das Urteil informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). 

Leasingauto gestohlen

Im Jahre 2006 leaste ein Bielefelder bei einer Leasingfirma einen Pkw Audi A 3. Verein­ba­rungsgemäß schloss die Firma im Namen des Kunden eine Kaskover­si­cherung für das Fahrzeug ab, für die der Kunde die Beiträge zu zahlen hatte und die im Schadensfall an das Unternehmen als Fahrzeug­ei­gen­tümerin Ersatz leisten sollte. Am Ende der Leasingzeit gab der Kunde das Fahrzeug nicht zurück, weil es – so seine Begründung – wenige Tage nach Zeitablauf im April 2010 in Berlin gestohlen worden sei. Er sei an diesem Tag nach Berlin gefahren, um bei einer Botschaft ein Visum zu beantragen, und habe das Fahrzeug später an der Stelle, an der es zuvor abgestellt worden sei, nicht wieder­ge­funden. Nachdem die Kaskover­si­cherung eine Regulierung abgelehnt hatte, weil sie an dem Diebstahl zweifelte, verlangte die Leasingfirma von ihrem Kunden zur Schadens­re­gu­lierung die Zahlung von rund 13.000 Euro. 

Verstoß gegen Informa­ti­ons­pflicht – Autofahrer zahlt

Mit Erfolg. Nach den verein­barten Leasing­be­din­gungen trage der Leasing­nehmer das Risiko eines Fahrzeug­dieb­stahls. Das verpflichte ihn gegenüber dem Leasinggeber zum Ersatz des Diebstahl­schadens. Dem könne er nicht entgegen­halten, das Unternehmen müsse sich weiterhin vorrangig um eine Schadens­re­gu­lierung durch die Kaskover­si­cherung bemühen. Dazu sei die Firma nicht verpflichtet. Nachdem die Versicherung es abgelehnt hatte, für den Schaden aufzukommen, und den Mann als Versiche­rungs­nehmer auf den Rechtsweg verwiesen habe, sei die Leasingfirma nicht mehr verpflichtet, außerge­richtlich oder gerichtlich gegen die Kaskover­si­cherung vorzugehen.

Der Leasing­nehmer habe es nämlich versäumt, das Unternehmen über alle für den Fahrzeug­verlust bedeutsamen Umstände zu unterrichten. Diese Pflicht habe er insbesondere dann, wenn er erwarte, dass in erster Linie die Leasingfirma und nicht er selbst die Kaskover­si­cherung in Anspruch nehme.

Allerdings gab es auch keine überprüfbaren Indizien für die Richtigkeit seiner Behaup­tungen. Ebenso wenig habe er erklären können, warum einer der beiden Schlüssel, die er der Versicherung als Original­fahr­zeug­schlüssel übersandt hatte, nicht zum Fahrzeug passe. Das hatte die Versicherung nach einer Überprüfung durch den Hersteller festge­stellt.

Oberlan­des­gericht Hamm am 10. März 2014 (AZ: 18 U 84/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Leasingrecht Verkehrsrecht Versiche­rungsrecht

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