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Kinder müssen Kosten der Beerdigung der Eltern tragen

(DAV). Die Familie bricht auseinander. Der Vater hat kein Sorgerecht mehr. Die Verhältnisse sind zerrüttet. Jahrelang hat das Kind keinen Kontakt mehr zum Vater. Plötzlich flattert ein Bescheid ins Haus: Das Kind soll die Kosten für die Bestattung des Vater übernehmen.

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg musste darüber entscheiden, ob ein Sohn die Kosten der Bestattung des Vaters übernehmen muss. Und dies, obwohl die Famili­en­ver­hältnisse zerrüttet waren und der Vater die Familie misshandelt hatte, teilt die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mit.

Der Fall

Nach dem Tod des Vaters organi­sierte die Gemeinde die Bestattung, da dies niemand sonst veranlasst hatte. Von dem Sohn verlangte sie die Kosten von rund 2.200 Euro für die Bergung und Feuerbe­stattung, sowie 300 Euro für die Nutzung der Friedhofs­kapelle zurück. Der Sohn wollte aber nicht zahlen. Der Vater habe nach der Scheidung der Eltern kein Sorgerecht mehr gehabt. Überdies habe er die Kinder und die Mutter misshandelt. Wenn dem Vater nicht durch die Scheidung das Sorgerecht entzogen worden wäre, hätte dies wegen „Gefährdung des Kindeswohls“ geschehen müssen.

Bestat­tungs­pflicht der Kinder

Der Sohn sei bestat­tungs­pflichtig, so das Gericht. Deshalb müsse er der Gemeinde die Kosten erstatten. Die Bestat­tungs­pflicht setze lediglich voraus, dass die Person ein Kind des Verstorbenen ist. Auf das tatsächliche persönliche Verhältnis komme es dabei nicht an. Zwar sei es zu erziehe­rischen Verfeh­lungen des Verstorbenen und unange­messenem Verhalten gegenüber den übrigen Famili­en­mit­gliedern gekommen. Auch sei auf ein zerrüttetes Famili­en­ver­hältnis zu schließen. Indes seien die Misshand­lungen nicht als derart schwer­wiegend anzusehen, dass sie die Totenfürsorge als eine schlechthin unerträgliche und unverhält­nis­mäßige Verpflichtung erscheinen ließen, führt das Gericht aus.

Ausnahmen nur in seltenen Fällen

Ausnahmen seien nur in wenigen Fällen denkbar, etwa dann, wenn das Sorgerecht eben wegen der Gefährdung des Kindeswohls entzogen worden sei. Hier sei dies jedoch im Zuge der Scheidung erfolgt. Folge man der Argumen­tation des Sohnes könnte die Bestat­tungs­pflicht immer dann wegfallen, wenn im Rahmen einer Scheidung das Sorgerecht entzogen worden sei.

Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg am 19. Dezember 2012 (AZ: 8 LA 150/12).

Quelle: www.dav-erbrecht.de 

Rechts­gebiete
Erbrecht

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