Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg musste darüber entscheiden, ob ein Sohn die Kosten der Bestattung des Vaters übernehmen muss. Und dies, obwohl die Familienverhältnisse zerrüttet waren und der Vater die Familie misshandelt hatte, teilt die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.
Der Fall
Nach dem Tod des Vaters organisierte die Gemeinde die Bestattung, da dies niemand sonst veranlasst hatte. Von dem Sohn verlangte sie die Kosten von rund 2.200 Euro für die Bergung und Feuerbestattung, sowie 300 Euro für die Nutzung der Friedhofskapelle zurück. Der Sohn wollte aber nicht zahlen. Der Vater habe nach der Scheidung der Eltern kein Sorgerecht mehr gehabt. Überdies habe er die Kinder und die Mutter misshandelt. Wenn dem Vater nicht durch die Scheidung das Sorgerecht entzogen worden wäre, hätte dies wegen „Gefährdung des Kindeswohls“ geschehen müssen.
Bestattungspflicht der Kinder
Der Sohn sei bestattungspflichtig, so das Gericht. Deshalb müsse er der Gemeinde die Kosten erstatten. Die Bestattungspflicht setze lediglich voraus, dass die Person ein Kind des Verstorbenen ist. Auf das tatsächliche persönliche Verhältnis komme es dabei nicht an. Zwar sei es zu erzieherischen Verfehlungen des Verstorbenen und unangemessenem Verhalten gegenüber den übrigen Familienmitgliedern gekommen. Auch sei auf ein zerrüttetes Familienverhältnis zu schließen. Indes seien die Misshandlungen nicht als derart schwerwiegend anzusehen, dass sie die Totenfürsorge als eine schlechthin unerträgliche und unverhältnismäßige Verpflichtung erscheinen ließen, führt das Gericht aus.
Ausnahmen nur in seltenen Fällen
Ausnahmen seien nur in wenigen Fällen denkbar, etwa dann, wenn das Sorgerecht eben wegen der Gefährdung des Kindeswohls entzogen worden sei. Hier sei dies jedoch im Zuge der Scheidung erfolgt. Folge man der Argumentation des Sohnes könnte die Bestattungspflicht immer dann wegfallen, wenn im Rahmen einer Scheidung das Sorgerecht entzogen worden sei.
Oberverwaltungsgericht Lüneburg am 19. Dezember 2012 (AZ: 8 LA 150/12).
Quelle: www.dav-erbrecht.de