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Keine Entschä­digung für Mobbing am Arbeitsplatz

(DAV). Böse Blicke, üble Gerüchte oder das „Fertig­machen“: Mobbing kann krank machen. Mit den Folgen beschäftigen sich nicht nur die Arbeits-, sondern auch die Sozial­ge­richte: so mit der Frage, ob hinsichtlich der gesund­heit­lichen Folgen die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung greift.

Für das Hessische Landes­so­zi­al­gericht steht fest: Mobbing am Arbeitsplatz und seine gesund­heit­lichen Folgen sind weder eine Berufs­krankheit noch ein Arbeits­unfall. Mit Folgen: Die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung muss Betroffene nicht entschädigen.

Der Fall

Eine Frau fühlte sich durch negative Gerüchte am Arbeitsplatz gemobbt. Sie litt an psychischen Störungen, die sie auf das Mobbing am Arbeitplatz zurück­führte. Hierfür beantragte sie bei der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung eine Entschä­digung. Die Unfallkasse Hessen lehnte den Antrag ab, da nach ihrer Ansicht keine Berufs­krankheit vorlag.

Unfallkasse muss gesund­heitliche Folgen nicht als Berufs­krankheit anerkennen

Die Richter beider Instanzen sahen das ebenso. Mobbing und die hierauf beruhenden Gesund­heits­be­ein­träch­ti­gungen seien keine anerkannte Berufs­krankheit. Die Erkrankung könne auch nicht „wie“ eine Berufs­krankheit entschädigt werden. Berufs­krank­heiten lägen nur dann vor, wenn sie ihre Ursache in der spezifischen Tätigkeit des Betroffenen hätten. Es gebe aber keine Erkenntnisse, dass eine bestimmte Berufs­gruppe bei ihrer Tätigkeit in weitaus höherem Grade als die übrige Bevölkerung Mobbing ausgesetzt sei. Vielmehr komme Mobbing in allen Berufs­gruppen und im privaten Umfeld vor. Auch handele es sich nicht um einen Arbeits­unfall, da kein Unfall vorliege.

Hessisches Landes­so­zi­al­gericht am 23. Oktober 2012 (AZ: L 3 U 199/11)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht Sozialrecht

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