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Hartz IV: Leibren­ten­zahlung als Kosten der Unterkunft

(DAV). Das günstige Grundstück mit Häuschen ist gekauft. Über den Kaufpreis hinaus hat sich der Käufer außerdem verpflichtet, dem Verkäufer auf Lebenszeit eine Leibrente zu zahlen. Kein seltenes Modell. Was aber, wenn man in eine Notlage gerät und Hartz IV-Leistungen bezieht? Gehört die Leibrente zu den Kosten, die das Jobcenter übernehmen muss, oder verliert man sein Eigentum?

Für das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz steht fest: Ein Hartz IV-Empfänger, der beim Kauf eines Grundstücks die Verpflichtung zu einer Leibrente übernommen hat, kann die Erstattung dieser Rente verlangen.

Der Fall

Die Betroffenen beziehen seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts nach dem SGB II, also Hartz IV. Ihnen gehört die Immobilie, in der sie wohnen. Beim Kauf verpflichteten sich die Käufer, an die Verkäuferin und ihren Ehemann eine monatliche Rente von 440 Euro zu zahlen, solange einer von beiden noch lebt. Die Übergeber sind berechtigt, vom Vertrag zurück­zu­treten, sollte die andere Vertrags­partei mit der Zahlung von mehr als drei Monatsraten in Verzug geraten. In diesem Fall ist das Grundstück wieder zurück­zu­über­tragen.

Eigentum auch für Hartz IV-Empfänger wichtig

Anders als das Sozial­gericht Mainz (AZ: S 12 AS 717/12 ER) hat das Landes­so­zi­al­gericht die Zahlungen der Leibrente als zu erstattende Kosten der Unterkunft angesehen. Bereits das Bundes­so­zi­al­gericht habe 2008 im Hinblick auf Tilgungs­leis­tungen auf den hohen Stellenwert des Erhalts der Wohnung hingewiesen (AZ: B 14/11b AS 67/06 R).

Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz am 03. September 2012

(AZ: L 6 AS 404/12 B ER)

Rechts­gebiete
Sozial­hil­ferecht Sozialrecht

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