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Tipps&Urteile

Gefällig­keiten können teuer werden

(DAV). Wenn ein befreundeter Architekt unentgeltlich bei Umbauten oder Planungs­ar­beiten hilft, haftet er trotzdem für seine Arbeit. Sollte etwas schiefgehen, können auf ihn enorme Kosten zukommen.

Der Fall

Die Kläger hatten gemeinsam mit einem befreundeten Architekten geplant, zwei Grundstücke zu kaufen und darauf ein Doppelhaus zu erreichten. Die Kläger wollten in die eine Hälfte des Hauses ziehen, die Familie des Architekten in die andere Hälfte. Der Architekt erklärte sich bereit, die gesamten Planungs­ar­beiten für das gemeinsame Hause zu übernehmen. Die Kläger haben gegen den Architekten Klage erhoben, da einerseits diverse vereinbarte Bauleis­tungen nicht erbracht wurden und zudem Baumängel an der Doppel­haus­hälfte der Kläger festge­stellt wurden. Der Beklagte berief sich darauf, aus Gefälligkeit als Architekt tätig gewesen zu sein und demnach nicht zu haften. Er verstarb im Laufe des Rechts­streits.

Die Entscheidung

Das Gericht entschied, dass die Rechts­nach­folger des verstorbenen Beklagten den entstandenen Schaden in Höhe von knapp 80.000 Euro zu ersetzen hätten.  So habe der „vormalige Beklagte als Architekt – und nicht lediglich im Rahmen einer Gefälligkeit – Planungs-, Bauüber­wa­chungs- und Baulei­tungs­leis­tungen für das Bauvorhaben der Kläger erbringen sollen.“

Fazit

Die Arbeits­ge­mein­schaft für Bau- und Immobi­li­enrecht im Deutschen Anwalt­verein warnt vor unentgelt­lichen Freund­schafts­diensten: Geht etwas schief, muss der Architekt dafür gerade­stehen – und trägt das selbe Haftungs­risiko, wie bei ordnungs­gemäßer Beauftragung mit auskömm­lichem Honorar. Deshalb rät die Arbeits­ge­mein­schaft von solchen Gefällig­keiten ab. Bei Tätigkeiten für Famili­en­an­ge­hörige besteht ohnehin kein Versiche­rungs­schutz.

Oberlan­des­gericht Hamm am 23. Oktober 2011 (AZ: 21 U 11/10)

Rechts­gebiete
Baurecht
Datum
Aktualisiert am
20.09.2013

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