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Arbeitgeber müssen nachge­wiesene Überstunden bezahlen

(dpa/tmn). Wer die Bezahlung von Überstunden vor Gericht fordert, muss sie im Einzelnen belegen können. Machen Beschäftigte das, können Arbeitgeber die Angaben nicht pauschal bestreiten - und sich auf ein weit verzweigtes Filialnetz berufen. Vielmehr müssen sie dann nachweisen, dass die Überstunden nicht angefallen sind. Das geht aus einer Entscheidung des Landes­ar­beits­ge­richts Schleswig-Holstein hervor. Auf das Urteil weist der Deutsche Anwalt­verein hin.

In dem verhan­delten Fall ging es um einen Arbeit­nehmer, der in einer Filiale beschäftigt war. Er forderte einen Ausgleich für seine Mehrarbeit. Der Arbeitgeber bestritt jedoch die Anzahl der Überstunden. Wegen des weit verzweigten Filial­netzes könne er jedoch nicht die Angaben von jedem einzelnen Mitarbeiter überprüfen.

Überstunden, die der Mitarbeiter exakt angeben kann, muss der Arbeitgeber bezahlen oder mit Freizeit ausgleichen, entschied das Gericht. Der Arbeit­nehmer muss die Zahl der Überstunden allerdings genau benennen. Bestreite der Arbeitgeber diese Angabe, muss er nachweisen, dass die Überstunden nicht angefallen sind. Der Hinweis auf die große Entfernung zur Filiale reicht nicht. Der Arbeigeber muss sicher­stellen, dass er Informa­tionen über den Arbeits­ablauf in den einzelnen Geschäften erhält.

Landes­ar­beits­ge­richts Schleswig-Holstein (AZ: 3 Sa 57/12)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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