Weniger Kunden – keine Miete
Berlin (DAV). Ist der Zugang zu einem Ladenlokal behindert, ist dies ein schwerwiegender Mangel und kann eine vollständige Mietminderung rechtfertigen. So entschied das Kammergericht Berlin am 12. November 2007 (AZ: 8 U 194/06), wie die Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichten.
Eine Frau betrieb ein Geschäft für Souvenirs in Innenstadtlage. Im Zuge des Baus einer U-Bahn wurde der Zugang zu dem Geschäft durch verschiedene Baumaßnahmen und mehrstöckige Container versperrt. Die Betreiberin des Geschäfts lehnte einen geplanten Zugang über eine Brücke ab und minderte die Miete auf Null. Der Vermieter klagte.
Die Richter sahen jedoch die Frau im Recht. Das Mietobjekt weise einen so massiven Mangel auf, dass eine vollständige Mietminderung angemessen sei. Der Zugang zu einem Ladenlokal sei die Voraussetzung der vertragsgemäßen Nutzung. Dies gelte in besonderem Maße für einen Souvenirladen, der auf Laufkundschaft angewiesen sei. Dass der Vermieter nicht die Verantwortung für die Beeinträchtigungen trage, sei nicht relevant. Die Möglichkeit einer derartigen Beeinträchtigung sei ein von ihm zu tragendes Risiko.
Informationen rund ums Miet- und Immobilienrecht findet man unter www.mietrecht.net.
