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ARGE rät: Bis zum Jahresende Ansprüche sichern!

In wenigen Wochen, zum Jahresende, verjähren viele Ansprüche. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. „Wer jetzt seine Vergütungsansprüche nicht umgehend durchsetzt, der geht leer aus„, warnt Rechtsanwältin Heike Rath, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der ARGE Baurecht.

Juristen unterscheiden zwei Arten von Ansprüchen. Zum einen die so genannten Vergütungsansprüche, zum anderen die Gewährleistungsansprüche. Bei den Vergütungsansprüchen handelt es sich um Honorarforderungen von Bauunternehmern, Fachingenieuren oder Architekten. “Vergütungsansprüche“, erläutert Baujuristin Rath, „verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Der Zeitpunkt, ab dem die 3-Jahresfrist läuft, ist unterschiedlich. Auf der sicheren Seite steht der Unternehmer, wenn er für die Berechnung der Verjährung von der Bauabnahme beziehungsweise dem Zeitpunkt ausgeht, in dem die Bauleistung ordnungsgemäß erbracht wurde. Anders ist dies nur bei Vergütungsansprüchen, die auf der Gebührenordnung für Architekten und Ingenieuren (HOAI) beruhen oder bei Handwerkerleistungen, für die Vergabe- und Vertragsordnung Teil B (VOB/B) vereinbart wurde. Dann kommt es für den Beginn der Verjährung nicht auf den Zeitpunkt der Abnahme an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem der Architekt oder Handwerker eine prüfbare Schlussrechnung abgegeben hat. Für alle Vergütungsansprüche gilt aber gleichermaßen, dass die Verjährungsfrist erst ab dem jeweils nächsten Jahresanfang, also am 1.1.2008 beginnt und der Anspruch am 31.12.2011 verjährt. Fachleute nennen das Ultimoverjährung.„

Wer diese Fristen nicht genau beachtet, der läuft Gefahr, seine Ansprüche zu verlieren. Das passiert im Alltag schnell: Ein Unternehmer hat – beispielsweise – im Sommer 2004 ein Haus gedämmt und frisch verputzt. Die Arbeit ist abgeschlossen, wenn auch noch nicht ganz bezahlt; er hat noch Anspruch auf ausstehenden Werklohn. Seit dem 1. Januar 2005 läuft die Verjährungsfrist für seinen Werklohn – und sie läuft jetzt zum 31. Dezember 2007 aus! Das ist in wenigen Wochen. „Viele Firmen und Architekten stecken tief in der Alltagsarbeit und denken nicht an diesen wichtigen Termin“, resümiert Heike Rath langjährige Erfahrung. Erinnern sie sich zu guter Letzt doch noch an ihre Rechte, beauftragen sie den Baurechtler, diese für sie zu sichern. Das klappt aber nicht immer, denn die Zeit ist knapp. “Wer erst kurz vor Weihnachten kommt, dem können wir meist nicht mehr helfen„, mahnt Rechtsanwältin Rath, „denn gerade zu der Zeit häuft sich die Arbeit in den Kanzleien und zwischen den Jahren machen auch viele Anwälte zu.“ Deshalb rät die ARGE Baurecht: Jetzt im Herbst schon alle Verjährungsfristen prüfen und umgehend Ansprüche geltend machen!

“Dabei reicht es nicht, einfach nur eine Mahnung zu schicken, gleich ob eingeschrieben oder nicht„, warnt die Baurechtlerin. „Wenn die Verjährung droht, müssen grundsätzlich gerichtliche Maßnahmen ergriffen werden, um den Anspruch zu erhalten. Und das kann nur der Anwalt am besten.

Während Vergütungsansprüche grundsätzlich zum Jahreswechsel verjähren, beginnt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche immer mit der Bauabnahme. Dabei handelt es sich um die gesetzliche Haftung, die Baufirmen oder Planer für ihr Werk übernehmen. In der Regel dauert diese Frist fünf Jahre. Treten während dieser Zeit Mängel am Gebäude auf, müssen sie vom ausführenden Unternehmer beseitigt werden. Auch der Architekt und die Fachplaner stehen innerhalb dieser Frist für Planungsfehler gerade. “Als Faustregel gilt: Die Einstandspflicht besteht fünf Jahre, wobei die Frist nicht am Jahresende zu laufen beginnt, sondern mit der Abnahme“, gibt Heike Rath zu bedenken. „Hat ein Auftraggeber einen Bau also am 1. August 2004 abgenommen, dann endet die Gewährleistungsfrist am 1. August 2009. Auch hier müssen Auftraggeber die Fristen im Auge behalten und möglichst rechtzeitig den Baurechtler aufsuchen."

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