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Haftung bei Schäden durch Feuerwerkskörper

Wer Silvester mit Knallern und Böllern hantiert, ist für eventuelle Brandschäden des Feuerwerks auch mitverantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn die eigenen volljährigen Kinder das Haus beaufsichtigen und einer ihrer Partygäste für Schaden sorgt. So kürzte das Oberlandesgericht Köln in einer Entscheidung den Schadensersatzanspruch um ein Drittel, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt (Urteil vom 23. Februar 2000, AZ: 11 U 126/99).

In Abwesenheit der Eltern feierte ihre 18-jährige Tochter mit Gästen den Jahreswechsel. Einer der anwesenden Jugendlichen entzündete dabei mehrere Feuerwerkskörper. Eine der Leuchtraketen war defekt. Niemand bemerkte, dass die Rakete weiter glühte und ein Feuer entfachte. Dieses griff auf Teile des Wohnhauses über und verursachte erheblichen Sachschaden.

Die Eltern verlangten von dem Gast Ersatz der Schäden und klagten. Sie waren der Ansicht, dass allein er für den Brand verantwortlich sei, da er die Feuerwerkskörper angezündet und nicht beaufsichtigt habe. Das Landgericht Köln gab ihnen grundsätzlich Recht, kürzte jedoch den Anspruch der Eltern um ein Drittel. Die Tochter sei mitverantwortlich und dies könne auch den Eltern angelastet werden.

Dieser Argumentation folgte auch das Oberlandesgericht. Die Eltern hätten die Tochter während ihrer Abwesenheit mit der Aufsicht über das Hausgrundstück betraut. Damit sei sie für die Abwendung von Schäden von dem Haus genauso verpflichtet wie ihre Eltern. Die Tochter hätte sorgfältig gehandelt, wenn sie nach dem Abbrennen der Feuerwerkskörper nachgesehen hätte, ob diese wirklich alle erloschen seien. Es entspräche allgemeiner Lebenserfahrung, dass es immer Leucht- und Knallkörper gäbe, die in ihrer Bauart defekt seien oder nicht ordnungsgemäß bedient würden.

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