Wagen in der Reparatur? Vorsicht mit Ersatzwagen
Berlin (DAV). Wer sich von der Reparaturwerkstatt einen Ersatzwagen geben lässt, kann nicht ohne Weiteres von einem Vollkaskoschutz ausgehen. Aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. März 2006 geht hervor, dass eine umfängliche Versicherung des Ersatzwagens nur bei sehr hochklassigen Wagen vorausgesetzt werden kann (Aktenzeichen – 8 U 6/06 -).
In dem von der Deutschen Anwaltauskunft in Berlin mitgeteilten Fall ließ eine Frau ihren Firmenwagen reparieren. Für die Reparaturdauer wurde ihr unentgeltlich ein Pkw Smart zur Verfügung gestellt, der sonst als Werkstattfahrzeug genutzt wurde. Es kam wie es kommen musste, und die Frau hatte mit dem Smart auf glatter Fahrbahn einen Unfall. Die Folge war ein Totalschaden. Da der Wagen nicht vollkaskoversichert war, verlangte die Werkstatt von der Frau die Zahlung von über 5000 Euro. Als die Kundin sich weigerte, zog der Geschäftsführer der Werkstatt vor Gericht.
Die Richter schlugen sich letzten Endes auf die Seite der Werkstatt. Dem Einwand der Frau, sie sei nicht auf den fehlenden Vollkaskoschutz hingewiesen worden und deshalb von einer derart umfassenden Versicherung ausgegangen, konnten das Gericht nicht folgen. Im Regelfall hafte derjenige, der sich eine Sache ausleiht, für Beschädigungen die er selbst verschuldet. Darunter würden auch fahrlässige Beschädigungen fallen. Nur in Ausnahmefällen könne man davon ausgehen, dass eine Vollkaskoversicherung besteht. Für den Schaden müsse ein Entleiher z. B. dann nicht aufkommen, wenn ein sehr hochwertiges Ersatzfahrzeug gestellt wird, und der Kunde seinen eigenen Wagen vollkaskoversichert hat. Beides war hier nicht der Fall. Und so musste die Frau den Wiederbeschaffungswert begleichen.
Ohne anwaltlichen Beistand sollte man sich nicht in Fragen des Schadenersatzrechts verstricken. Versierte Anwältinnen und Anwälte im Verkehrsrecht, im Schadensersatzrecht und allen weiteren Rechts- und Fachgebieten benennt die Deutsche Anwaltauskunft bundesweit unter der einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 Euro pro Minute), oder man sucht selbst im Internet unter www.anwaltauskunft.de.
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