Deutsche Anwaltauskunft

Ihre Anwaltsuche

Kein Geld zurück bei „gekauftem Idiotentest“

Berlin (DAV). Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 2. August 2005 (Az.: 19 W 37/05) kann jemand, der sich die MPU-Untersuchung erkauft, sein Geld nicht zurückverlangen. Schon die Zahlung des Geldes ist als sittenwidrig anzusehen, teilt die Deutsche Anwaltauskunft mit.

Obwohl dem Kläger der Führerschein entzogen und die Wiedererteilung vom Bestehen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) abhängig gemacht worden war, verursachte er im Juni 2003 einen Autounfall. Für 8000 Euro wollte der Beklagte dafür sorgen, dass der Kläger den „Idiotentest“ bestehen würde. Da aber die Führerscheinstelle zwischenzeitlich von dem Unfall erfahren hatte, genehmigte sie die Durchführung der MPU nicht.

Der mittellose Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Rückzahlung der 8000 Euro. Das OLG lehnte diesen Antrag ab. Die Richter argumentierten, dass beide gewusst hätten, dass es gegen die guten Sitten verstößt, sich eine amtlich anerkannte Bescheinigung zu erkaufen. Daher sei das Rechtsgeschäft nichtig. Da der Kläger selbst mit der Zahlung des Geldes gegen die guten Sitten verstoßen habe, könne er sich nicht auf den Sittenverstoß des Antragsgegners berufen. Deswegen kann er sein Geld nicht zurückverlangen.

Über die Rechte und Pflichten klärt ein Anwalt auf. Die Deutsche Anwaltauskunft kann unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0, 12 Euro pro Minute) einen Anwalt in der Nähe vermitteln oder man sucht selbst im Internet unter www.anwaltauskunft.de.

Zurück zur Übersicht

zurück zu Tipps des Monats