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Streupflicht entbindet nicht von Vorsicht auf vereisten Wegen!

Berlin (DAV). Auf vereisten Wegen müssen sich Fußgänger besonders aufmerksam und vorsichtig bewegen. Wenn sie stürzen, tragen sie ansonsten eine Mitschuld. Dies gilt selbst dann, wenn jemand anderes seiner Streupflicht nicht nachgekommen ist, warnt die Deutsche Anwaltauskunft unter Bezugnahme auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Jena vom 9. März 2005 (Az.: 4 U 646/04).

Es ging um einen Unfall, der sich auf einem großflächig vereisten und mit Schnee bedeckten Gehweg ereignete. Der Weg war weder geräumt noch gestreut worden. Auf dem Weg zu seinem Auto, das auf einem Anwohnerparkplatz abgestellt war, rutschte ein Anwohner aus und brach sich den linken Fuß. In der Folge war der Mann über zwei Monate arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber leistete die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall einschließlich der sozialversicherungspflichtigen Beiträge in Höhe von rund 7.500 Euro. Diesen Betrag wollte der Arbeitgeber von dem Streupflichtigen ersetzt bekommen. So klagte er gegen die zu Streu- und Räumdienst verpflichtete Wohnungseigentümerin.

Das Gericht sprach dem Arbeitgeber einen Anspruch auf fünfzig Prozent des Betrages zu. Die Richter begründeten dies damit, dass die Wohnungseigentümerin ihre Streu- und Räumpflicht nicht erfüllt habe. Innerhalb geschlossener Ortschaften müssten Gehwege gestreut werden, wenn ein berechtigtes Bedürfnis besteht. Dies sei bei einem Weg zu den Anwohnerparkplätzen der Fall.

Die Richter gingen jedoch auch von einem Mitverschuldensanteil des Arbeitnehmers von fünfzig Prozent aus. Dem Mann wird zur Last gelegt, dass er sich nach Zeugenaussagen nicht besonders vorsichtig und langsam fortbewegt habe. Dazu wäre er verpflichtet gewesen, da er erkannt habe, dass die Unfallstelle großflächig überfroren und nicht geräumt oder gestreut war.

Welche Rechte und Pflichten sich im gesamten Straßenverkehr ergeben, erläutert ein Anwalt. Die Deutsche Anwaltauskunft benennt unter der Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) im Verkehrsrecht kundige Anwälte, oder man sucht selbst im Internet unter www.anwaltauskunft.de.

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