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Schleudertrauma auch bei harmlosen Geschwindigkeitsänderungen

Berlin (DAV). Auch bei geringen Geschwindigkeitsänderung von unter zehn Stundenkilometern kann man ein HWS-Schleudertrauma erleiden, so das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) am 11. September 2003 (Az.: 7 U 178/01). Für den entstandenen Schaden kann Schadensersatz und Schmerzensgeld gefordert werden, teilt die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Die Klägerin fuhr auf einen anderen Autofahrer auf, wobei die Fahrzeuge nur gering beschädigt wurden. Die Frau hatte nach eigenen Angaben nach dem Unfall Beschwerden wie Nackenschmerzen, starke Bewegungseinschränkungen und Kopfschmerzen. Sie ging selbst von einer Verletzung der Halswirbelsäule bei dem Unfall aus und suchte wiederholt den Arzt auf. Dort wurde ihr attestiert, dass auf Grund der Diagnose einer Halswirbelsäulenverletzung eine Arbeitsunfähigkeit als Folge des Unfalls bestehe. Um die Zuzahlungen zu den Behandlungskosten, sowie die Fahrtkosten zu den Ärzten und Schmerzensgeld erstattet zu bekommen, klagte das Unfallopfer.

Nachdem das Landgericht Kiel die Klage abgewiesen hatte, hatte das OLG über die Frage zu entscheiden. Das Gericht führte aus, dass zwar grundsätzlich auch bei harmlosen Geschwindigkeitsänderungen Verletzungen der Halswirbelsäule auftreten könnten. Allerdings ergab das vom Gericht eingeholte orthopädische Gutachten, dass das Trauma mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vom Unfall herrührt. Deswegen wurde der Klägerin auch in der Berufungsinstanz eine Absage erteilt.

Die Deutsche Anwaltauskunft benennt in der Nähe der Ratsuchenden unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) einen Anwalt oder man sucht selbst im Internet unter www.anwaltauskunft.de für die entsprechenden Rechtsgebiete Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

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