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Einbruch durch unverschlossene Glastür: Versicherung zahlt nicht!

Berlin (DAV). Eingangstüren mit einfachen Glasfenstern stellen unverschlossen kein ernsthaftes Hindernis für Einbrecher dar. Wer sich nicht um den Versicherungsschutz bringen möchte, sollte abschließen, warnt die Deutsche Anwaltauskunft im Hinblick auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. August 2005 (Az.: 3 U 34/05).

Als der Kläger seine Wohnung über Nacht verließt, zog er seine Wohnungstür nur zu. Die Tür hatte außen einen nicht drehbaren Türknauf, innen jedoch eine Türklinke. Die obere Hälfte der Tür bestand aus Einfach-Glasscheiben. Nachts schlugen dann Einbrecher eine Glasscheibe ein, griffen durch und öffneten die Tür mit der Türklinke. Als der Mann den Einbruch am nächsten Tag bemerkte, benachrichtigte er die Polizei. Ebenso benachrichtigte er seine Hausratsversicherung und verlangte Zahlung. Die Versicherung war der Ansicht, dass der Versicherungsnehmer einfachste Sicherheitserwägungen nicht angestellt habe und weigerte sich deshalb zu zahlen.

Die Richter schlossen sich der Ansicht der Hausratsversicherung an und klassifizierten das Verhalten des Klägers als grob fahrlässig. Der Bestohlene hätte die Tür abschließen müssen. Da er es nicht tat, sei dies ein schwerer Verstoß gegen normale Sicherheitsvorkehrungen. Eine mit einfachen Glasfenstern versehene Eingangstür könne ohnehin nur völlig unzureichenden Einbruchsschutz gewährleisten. Daher würde jedem vernünftigen Menschen einleuchten, dass diese Art von Wohnungstüren zumindest nachts immer abgeschlossen werden müssen. Der Versicherungsnehmer hatte nach Ansicht der Richter sogar besonderen Anlass zur Vorsicht gehabt, da ihm zwei Monate zuvor Gegenstände vom Dachboden des Mehrparteienhauses entwendet worden waren. Der Bestohlene ging also leer aus.

Bei Streit mit der Versicherung sollte man anwaltlichen Rat einholen. Die Deutsche Anwaltauskunft benennt unter der Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 Euro/min) fachkundige Anwältinnen und Anwälte, oder man sucht selbst im Internet unter www.anwaltauskunft.de.

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