Scheibenwischergeste – Kostenpunkt: 1.000 Euro
Berlin (DAV). Schon eine beleidigende Geste kann für den Betroffenen teuer werden. Dazu muss nicht Mobbing nachgewiesen werden. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Juni 2005 (Az.: 1 U 1161/04) kostet eine „Scheibenwischergeste“ vor Kollegen 1.000 Euro, berichtet die Deutsche Anwaltauskunft.
Die Klägerin ist eine ehemalige Schulleiterin. Mit ihrem Dienstherren hatte es wiederholt Ärger über ihren Führungsstil gegeben. Dann stellte ein Ministerialbeamter bei einer Dienstbesprechung die Schulleiterin mit einer „Scheibenwischergeste“ vor ihrem Lehrerkollegium in ihrer Abwesenheit bloß und die Situation eskalierte. In der Folgezeit bekam die Beamtin psychische Probleme und ging in Frühpension. Die Frau fühlte sich gemobbt und zog gegen ihren Dienstherrn vor Gericht. Sie verlangte 25.000 Euro Schmerzensgeld.
In dem Prozess erzielte die ehemalige Schulleiterin einen Teilerfolg. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die ehemalige Schulleiterin Mobbing nicht nachweisen könne. Mobbing läge bei längerfristiger, systematischer und intensiver Missachtung, Schlechtbehandlung, Schikanen oder sogar psychischem Terror vor. Der Dienstherr habe jedoch nur sachliche Kritik an ihrem Führungsstil geübt. Das Gericht erkannte aber die „Scheibenwischergeste“ des Beamten als Ehrverletzung an und sprach der ehemaligen Schulleiterin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro zu.
Bei Ärger mit ihrem Arbeitgeber sollten Sie einen Anwalt einschalten. So können Sie Ihre Rechte und Prozesschancen abwägen und stehen Ihrem Arbeitgeber von Anfang an auf Augenhöhe gegenüber. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 Euro/min.) im Arbeitsrecht kundige Anwälte benennen lassen oder selbst im Internet unter www.anwaltauskunft.de suchen.
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