Kein Weihnachtsgeld bekommen – zu Recht?
Berlin (DAV). Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation zahlen immer weniger Betriebe Weihnachtsgeld. Dabei stellt sich die Frage, ob ein Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht. Dieser besteht nur, wenn es ausdrücklich vereinbart ist, entweder in dem einschlägigen Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag. Hier sind auch die Voraussetzungen bestimmt, unter denen ein ungekürzter Anspruch besteht, teilt die Deutsche Anwaltauskunft mit.
Auch Kraft betrieblicher Übung kann ein Anspruch auf das Weihnachtsgeld bestehen, den der Arbeitgeber nicht einseitig widerrufen kann. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige zusätzliche Leistung wiederholt und vorbehaltlos erbracht und hierdurch bei den Arbeitnehmern einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, er wolle die Leistung auch in Zukunft erbringen. In diesen Fällen kann sich der Arbeitgeber durch eine Vereinbarung mit den Arbeitnehmern oder in besonders gelagerten Härtefällen durch eine Änderungskündigung von der Zahlungsfrist befreien.
Welche Ansprüche der Arbeitnehmer und welche Pflichten der Arbeitgeber hat, teilt der im Arbeitsrecht versierte Rechtsanwalt mit. Den passenden Anwalt benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) oder im Internet unter www.anwaltauskunft.de.
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