Flutkatastrophe rechtfertig Reiserücktritt
Berlin (DAV). Pauschalurlauber können wegen der verheerenden Flutkatastrophe kostenfrei von der Reise zurücktreten, sofern man in den nächsten Tagen in eines der betroffenen Gebiete reisen wollte. Der Reisende kann sich auf „höhere Gewalt“ berufen. Darunter versteht man ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, wie etwa Naturkatastrophen. Der Reisende muss den Reisepreis nicht zahlen und kann bei Vorauszahlung den Reisepreis zurückverlangen. Eine vom Reiseveranstalter angebotene Umbuchung muss nicht angenommen werden. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Kündigungserklärung, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
Vorläufige Frist für eine kostenlose Stornierung ist derzeit ein Reiseantritt bis zum 31. Dezember. Die Urlaubsregion muss allerdings unmittelbar von der Flutkatastrophe betroffen sein. Von der weiteren Entwicklung im Reiseland hängt ab, inwieweit Reisen zu einem späteren Zeitpunkt kostenlos storniert werden können. Die Deutsche Anwaltauskunft rät, verstärkt die weitere Information und Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes zu beachten. Eine Kündigung des Reisevertrages ist dann berechtigt, wenn das Auswärtige Amt von einem „erhöhten Sicherheitsrisiko“ und von der Reise „dringend abrät“. Für die Einschätzung, ob die Durchführung einer Reise gefährdet ist, kommt es stets auf die örtliche Lage und nicht etwa auf die persönliche Einschätzung des Reisenden an.
Einzelheiten sollten in jedem Fall mit dem Reiseveranstalter abgeklärt werden. Übrigens ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, die Reise in ein betroffenes Gebiet durchzuführen, denn er kann ebenfalls vom Reisevertrag zurücktreten.
Eine Reiserücktrittsversicherung spielt bei „höherer Gewalt“ keine Rolle. Sie sichert lediglich das Risiko des Reisenden ab, vor der Reise zu erkranken, sich beim Urlaub zu verletzen oder wenn ein Angehöriger stirbt.
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