Bei Krankheit kein Anspruch auf finanziellen Urlaubsausgleich
Berlin (DAV). Ein krank geschriebener Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub, wie das Arbeitsgericht Frankfurt am 13. Juli 2004 (Aktenzeichen 5 Ca 3046/04) festgestellt hat.
In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall war der klagende Arbeitnehmer seit April 2003 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und blieb dies auch über den 31. März 2004 hinaus. Seinen Jahresurlaub von 34 Tagen konnte er deshalb nicht nehmen. Er vertrat die Auffassung, dass ihm als Gegenwert rund 3.080,- Euro zustehen.
Dem folgte das Gericht allerdings nicht. Ein Urlaubsanspruch erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubsjahres arbeitsunfähig erkrankt ist und er den Urlaub nicht bis zum 31. März des Folgejahres nehmen kann. Im übrigen wäre ein derartiger Schadensersatzanspruch nicht auf die Zahlung eines Geldbetrages gerichtet, sondern sei mit einer Befreiung von der Arbeitspflicht auszugleichen.
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