Keine fristlose Kündigung wegen Mekka-Fahrt
Grundsätzlich rechtfertigt ein eigenmächtiger, nicht genehmigter Urlaub eine fristlose Kündigung. Etwas anders gilt aber ausnahmsweise dann, wenn der Arbeitgeber den Urlaub wegen der religiösen Ausrichtung des Arbeitnehmers im Rahmen einer Interessensabwägung hätte genehmigen müssen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12. August 2008 (AZ – 17 Ca 51/08), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Die Klägerin war bei der Stadt Köln als Schulbusbegleiterin für geistig und körperlich behinderte Kinder beschäftigt. Als gläubige und praktizierende Muslima beantragte sie beim Schulamt außerhalb der Schulferien Urlaub, um an einer Pilgerreise nach Mekka teilnehmen zu können. Das Schulamt lehnte ab. Daraufhin teilte sie mit, dass sie ihren Dienst wegen der Pilgerreise in dem Zeitraum nicht antreten könne. Dies wurde mit dem Hinweis auf arbeitsrechtliche Konsequenzen erneut abgelehnt. Wegen ihrer Tätigkeit könne Urlaub nur während der Schulferien genommen werden. Gleichwohl nahm sie an der Pilgerreise teil. Daraufhin kündigte ihr die Stadt.
Gegen die Kündigung klagte die Frau. Urlaub für eine „Große Pilgerfahrt“, die zu den fünf Geboten für Moslems zählt, könne sie wegen des Termins zwei Monate nach Ende der Fastenzeit erst in 13 Jahren während der Schulferien nehmen. Dann wäre sie selbst aber bereits 64 Jahre alt und ihre jetzt schon 74 Jahre alte Mutter könne dann kaum noch ihr eigenes schwerstbehindertes Kind betreuen.
Nach Auffassung des Gerichts sei ein nicht genehmigter und gleichwohl eigenmächtig angetretener Urlaub ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Im Rahmen einer hier erforderlichen Interessenabwägung sei die Kündigung aber nicht gerechtfertigt. Der Klägerin sei einzuräumen, dass sie sich in einem Glaubens- und Gewissenkonflikt befunden habe, den sie aus nachvollziehbaren Gründen nicht anders als durch den Antritt der Pilgerreise habe lösen können.
