Schadensersatz für entgangene Bonuszahlung
Entgeht einem Arbeitnehmer eine Bonuszahlung, weil es keine Vereinbarung über bonusrelevante Leistungsziele gegeben hat, muss der Arbeitgeber für die entgangene Zahlung Schadensersatz leisten. Nach dem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 2007 (AZ: 10 AZR 97/07) ist es dabei wesentlich, dass der Arbeitgeber die Vereinbarung versäumt hat, informiert der Deutsche Anwaltverein (DAV).
Dem Leiter der Abteilung Vertrieb und Marketing eines Softwareunternehmens war zum 31. März 2006 gekündigt worden, weil diese Abteilung aufgelöst wurde. Das Gehalt des Arbeitnehmers setzte sich aus einem Fixum und einem jährlichen Bonus zusammen. Der Bonus sollte gezahlt werden, wenn der Angestellte die zuvor gemeinsam festgelegten Ziele für das jeweilige Kalenderjahr erreicht hatte. Bei 100-prozentiger Erfüllung der Vorgaben hätte sich eine Summe von 50.000 Euro ergeben. Für die Monate Januar bis März 2006 hatten die beiden Parteien keine Zielvereinbarung mehr getroffen. Der Arbeitnehmer klagte auf Zahlung eines anteiligen Bonus für diese Monate.
Die Richter entschieden, dass ein Arbeitgeber unter Umständen einem Arbeitnehmer Schadensersatz für eine entgangene Bonuszahlung zu leisten hat. Das gelte dann, wenn der Arbeitgeber die Verantwortung dafür trägt, dass entgegen der Bonus-Absprache keine gemeinsame Zielvereinbarung getroffen wurde. In der Regel – das heißt, wenn nicht im Arbeitsvertrag anders vereinbart – gehe die Initiative für die Festlegung dieser Ziele vom Arbeitgeber aus, da er grundsätzlich den Inhalt der zu erbringenden Arbeitsleistung festlegt.
Im übrigen hat das Gericht bei der Ermittlung des zu ersetzenden Schadens davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Ziele erreicht hätte, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen.
