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Umsatzrückgang allein kein Beleg für weniger Arbeit

Wird einem Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt, muss der Arbeitgeber überzeugend darlegen können, dass inner- und außerbetriebliche Ursachen den Wegfall eines Arbeitsplatzes notwendig machen. Ein Rückgang des Auftragsvolumens allein beweist noch keinen geringeren Arbeitsanfall. Über dieses Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 20. Februar 2007 (AZ: 5 Sa 224/05) informiert der Deutsche Anwaltverein (DAV).

Einer kaufmännischen Angestellten wurde betriebsbedingt gekündigt mit der Begründung, dass durch den Umsatzrückgang der Arbeitsanfall in ihrer Abteilung (Einkauf und Lohnkartenbearbeitung) so zurückgegangen sei, dass ihr Arbeitsplatz abgebaut werde. Dagegen klagte die Angestellte.

Die Richter gaben ihr Recht. Ihr Arbeitgeber habe nicht überzeugend nachgewiesen, dass im Betrieb bzw. in der betroffenen Abteilung so viel weniger Arbeit anfalle, dass der Arbeitsplatz der Klägerin wegfallen müsse. Das Unternehmen hätte dafür geeignete Zahlen vorlegen müssen, aus denen deutlich würde, wie sich die Arbeitsmenge im Verhältnis zum Rückgang von Auftragsvolumen und Lohnkartenbearbeitung entwickelt habe. Ein Umsatzrückgang alleine belege noch keine Verringerung der Arbeitsmenge. Die vorgelegten Zahlen zum Einkaufsvolumen in einem kleinen Teilbereich und allgemein zum Rückgang der gewerblichen Arbeitnehmer in den Jahren 2003 bis 2006 reichten zur Begründung nicht aus.

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