Vertragsstrafe unwirksam
Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln für Vertragsstrafen. Verschuldet ein Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, soll er verpflichtet sein, eine Vertragsstrafe in Höhe von oft mehreren Monatsgehältern zu zahlen. Solche Klauseln erweisen sich allerdings nicht selten als unwirksam, warnt der Deutsche Anwaltverein (DAV) und verweist insbesondere auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 2007 (AZ: 9 Sa 986/07).
Ein Fahrschulbetrieb hatte gegen einen angestellten Fahrlehrer wegen vertragswidriger Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Vertragsstrafe von drei Monatsgehältern, insgesamt über 9.000 Euro geltend gemacht. Dabei berief sich der Arbeitgeber auf den Arbeitsvertrag, in dem Kündigungsfristen während der Probezeit von sechs Wochen zum Monatsende und nach Ablauf der Probezeit von sechs Wochen zum Quartalsende geregelt waren.
Als angemessen könne aber lediglich ein Vertragsstrafenrahmen erachtet werden, der die Höhe der Arbeitnehmerbezüge bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht überschreitet, so das Gericht. Für den DAV erläutert Roland Gross, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Leipzig, dass Arbeitgeber bei der Vertragsgestaltung aufpassen sollten. Die Vertragsstrafe sollte die Arbeitnehmervergütung für die Dauer der geringsten Kündigungsfrist keinesfalls überschreiten. Ist also für die Probezeit eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart, darf dann die Vertragsstrafe auch nicht höher sein, als möglicherweise bei der längeren Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit. Ansonsten sei die gesamte Klausel unrettbar unwirksam, so Gross.
