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Arbeitgeber kann Mitarbeiter auch gegen ihren Willen in eine andere Filiale versetzen

Ein Arbeitgeber hat grundsätzlich das Recht, Mitarbeiter in eine andere Filiale zu versetzen, sofern es keine anderweitigen vertraglichen Regelungen gibt. Das berichtet der Deutsche Anwaltverein (DAV) mit Bezug auf ein Urteil des Kölner Arbeitsgerichts vom 23. Januar 2007 (AZ: 14 Ca 6907/06).

Eine Bäckereiverkäuferin war 17 Jahre in derselben Filiale einer Bäckereikette beschäftigt. Dann wurde sie in eine andere Filiale versetzt, sechs Jahre später noch einmal. Gegen diese zweite Versetzung wehrte sich die Angestellte vor Gericht.

Dieses gab jedoch dem Arbeitgeber Recht. Nach dem so genannten Direktionsrecht könne ein Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung festlegen, soweit keine anderen vertraglichen Vereinbarungen festgelegt seien. Außerdem habe die Bäckereikette ein berechtigtes Interesse daran gehabt, aufgrund des Umsatzrückgangs in der Filiale den Personalbedarf anzupassen. Die Interessen der Klägerin seien ausreichend berücksichtigt. Die Tatsache, dass sie jetzt auf Bus und Bahn angewiesen sei und 40 Minuten für einen Weg brauche, stehe nicht dagegen: Ein solcher Arbeitsweg sei zumutbar. Soziale Aspekte wie bei einer betriebsbedingten Kündigung kämen hier nicht zum Tragen.

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