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Anspruch auf Entfernung von Abmahnungen

Einigen sich der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte, darf sich eine erneute Abmahnung nicht auf vorherige beziehen. Eine solche Abmahnung ist rechtswidrig und zu löschen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitgerichts Siegburg vom 1. August 2007 (AZ: 6 Ca 1037/07), wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) mitteilt.

Dem Arbeitnehmer wurden im November 2006 zwei Abmahnungen erteilt. Er einigte sich im Dezember desselben Jahres mit dem Arbeitgeber auf die Entfernung zum Juni 2007. Im März 2007 erhielt er erneut eine Abmahnung, die sich auf die beiden vorherigen Abmahnungen bezog. Er verlangte die Streichung.

Zu Recht. Der Arbeitgeber dürfe seine Verpflichtung, die Abmahnungen zu löschen, nicht dadurch unterlaufen, dass er zwischenzeitlich eine weitere Abmahnung unter Bezugnahme auf die anderen erteilt. Außerdem sei eine generelle Bezugnahme auf ein in den vorherigen Abmahnungen genanntes „früheres fehlerhaftes Verhalten“ zudem nicht konkret genug. Ein Arbeitnehmer müsse aber keine unkonkreten Vorwürfe in seiner Personalakte dulden.

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