Geringere Betriebsrente wegen Teilzeitarbeit
Wer in den letzten Jahren vor seiner Verrentung weniger arbeitet, muss damit rechnen, dass eine möglicherweise vereinbarte Betriebsrente geringer ausfällt als bei Vollzeitbeschäftigung. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) weist auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. September 2005 hin (AZ: 4 Sa 444/05), in dem deutlich wird, dass dies auch für Altersteilzeit gelten kann.
Nach 45 Jahren in Vollzeitarbeit vereinbarte ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber in den letzten drei Jahren seines Berufslebens eine Altersteilzeitarbeit. Im Anschluss daran bezog er die gesetzliche Altersversorgung und eine Betriebsrente. Der Arbeitgeber kürzte die Höhe der Betriebsrente, weil sein Mitarbeiter in den letzten Jahren nicht voll gearbeitet hatte. Dieser klagte gegen die Kürzung.
Das Gericht wies seine Klage zurück. Es müsse ein Unterschied gemacht werden zwischen Personen, die vollzeitlich arbeiteten und solchen, die nur verringert tätig gewesen seien. Eine besonders gewollte Förderung der Altersteilzeit sei in diesem Fall nicht ersichtlich.
