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Über Datenschutz am PC des Betriebsrats entscheidet Betriebsrat

Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass die Betriebsratsmitglieder bei der Anmeldung am Personalcomputer des Betriebsrats eine persönliche Kennung verwenden. Das gilt auch dann, wenn dies für die sonstigen Computer des Betriebs durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung vorgeschrieben ist. Über diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. März 2011 (AZ: 10 TaBV 1984/10) informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Arbeitgeber und Betriebsrat stritten darüber, ob die im Unternehmen geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch für die Arbeit am Computer des Betriebsrats gelten. Der Betriebsrat verlangte für die Anmeldung an seinem PC eine Sammelkennung. Er befürchtete, dass bei einer individuellen Kennung das Nutzungsverhalten der einzelnen Betriebsratsmitglieder vom Arbeitgeber überwacht würde. Der Arbeitgeber verwies auf die Gesamtbetriebsvereinbarung, die eine individuelle Anmeldung vorschreibe. Der Betriebsrat verarbeite zudem auf seinem PC personenbezogene Daten, weswegen ein Gruppen-Account datenschutzrechtlich unzulässig sei.

Die Richter gaben dem Betriebsrat Recht. Der Betriebsrat bestimme grundsätzlich allein, wie sein Personalcomputer konfiguriert werde und in welcher Weise sich Benutzer anzumelden hätten. Er könne unabhängig vom Arbeitgeber bestimmen, wie in seinem Bereich datenschutzrechtliche Vorgaben eingehalten werden. Dies ergebe sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz, das in diesem Zusammenhang Vorrang vor dem Bundesdatenschutzgesetz genieße. Die Gesamtbetriebsvereinbarung schränke das Recht des Betriebsrats, einen nach seinen Vorstellungen gestalteten PC zu erhalten, daher nicht ein.

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