Deutsche Anwaltauskunft

Ihre Anwaltsuche

Kündigung bei Angabe falscher Arbeitszeiten

Einem Arbeitnehmer kann fristlos gekündigt werden, wenn er bei der Erfassung seiner Arbeitszeit falsche Angaben macht. Für den Arbeitgeber ist eine Weiterbeschäftigung wegen des Vertrauensbruches unzumutbar. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 29. November 2007 hervor, das der Deutsche Anwaltverein (DAV) mitteilt (Az: 2 Sa 537/07).

Der Kläger war als Dienstgruppenleiter beschäftigt. Zur Feststellung der Dienstzeiten füllten die Angestellten ihre Zeiterfassungsblätter selbst am Computer aus. Die dort eingetragenen Zeiten dienten als Grundlage für die Erfassung von Überstunden und auch der Vergütung. Nachdem er mehrfach das Dienstende falsch angegeben hatte und dies von Kollegen bestätigt wurde, entließ ihn sein Arbeitgeber.

Zu Recht, wie die Richter feststellten. Eintragungen falscher Arbeitszeiten in die Zeiterfassungsblätter seien grundsätzlich dazu geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Durch das Aufschreiben unzutreffender Zeiten missbrauche der Arbeitnehmer das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Redlichkeit. Überdies verschaffe er sich einen finanziellen Vorteil. Auch wenn der Arbeitnehmer die Arbeitszeiten erst am Ende des Monats eintrage und dabei nicht sorgfältig vorgehe, nehme er falsche Angaben zumindest billigend in Kauf. Eine Weiterbeschäftigung sei für den Arbeitgeber unzumutbar.

Zurück zur Übersicht