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Kosten für Dienstwagen trägt Arbeitgeber auch bei Freistellung

Steht einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zu, kann er diesen auch dann nutzen, wenn er von seinem Arbeitgeber freigestellt wurde. War vereinbart, dass er diesen auch für private Fahrten nutzen darf, muss der Arbeitgeber auch während der Freistellung die Kosten tragen. Auf dieses Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 22. August 2007 (Az. 1 Ca 179/07) weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin.

Dem Arbeitnehmer war ein Dienstwagen überlassen worden. Gemäß Vereinbarung durfte er diesen auch für private Fahrten nutzen. Für alle laufenden Kosten wurde ihm eine Tankkarte zur Verfügung gestellt. Er selbst sollte nur die Betriebskosten bei Urlaubsfahrten übernehmen. Nachdem der Arbeitgeber ihn freigestellt hatte, wollte dieser nicht mehr alle Kosten übernehmen. Der Arbeitnehmer sollte nunmehr Kosten, die mit dem Halten und dem Betrieb des Autos verbunden waren, mittragen. Dies betraf beispielsweise die Haftpflichtversicherung und Kfz-Steuer.

Das Gericht gab dem Angestellten recht. Werde einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, könne er diesen auch während der Freistellung im bisherigen Umfang nutzen. Auch vor dem Hintergrund, dass der Arbeitgeber ihn von der Arbeit freigestellt habe, sei dies nicht anders zu bewerten. Die Firma müsse sich weiterhin an den Dienstwagennutzungsvertrag halten.

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