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Abmahnung bei Kündigung wegen schlechter Leistung nicht entbehrlich

Bei einer Kündigung wegen Pflichtverletzungen bzw. schlechter Leistung muss in aller Regel vorher abgemahnt werden. Das berichtet der Deutsche Anwaltverein (DAV) unter Verweis auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz vom 13. Dezember 2007 (Az: 10 Sa 380/07).

Ein Kfz-Mechaniker war seit 12 Jahren bei einer Prüfstelle angestellt, als ihm diese wegen „Schlechtleistungen“ fristgerecht kündigte. Der Kündigung voran gegangen waren Abmahnungen in den Jahren 2000 und 2003 wegen unfreundlichen Auftretens gegenüber Kunden; 2005 folgte eine weitere Abmahnung wegen Unfreundlichkeit und weil er während einer Untersuchung einen Pkw-Motor unnötig und unsachgemäß „hochgejubelt“ habe. Gegen die Kündigung klagte der Mann.

Das Gericht in der ersten Instanz gab dem Kläger Recht und argumentierte im wesentlichen, dass es an einer „einschlägigen“ Abmahnung gefehlt habe, also einer, die eben das Fehlverhalten des Arbeitnehmers festhält, das dann auch zur Kündigung führt.

Der Arbeitgeber legte Berufung ein mit der Begründung, dass die Abmahnung aus 2005 sehr wohl einschlägig gewesen sei und wies darüber hinaus auf eine Reihe von Leistungsmängeln des Arbeitnehmers hin. Das LAG stimmte dem erstinstanzlichen Urteil zu. Zwar sei nicht zu übersehen, dass das Arbeitsverhältnis nicht „beanstandungsfrei“ verlaufen sei, auch habe der Arbeitgeber vor der Kündigung zunächst zu milderen Mitteln gegriffen. Bei der Interessenabwägung müsste aber berücksichtigt werden, dass der Kläger bereits zwölf Jahre in dem Betrieb gearbeitet und als 50-jähriger auf dem Arbeitsmarkt sehr schlechte Aussichten habe. Hinzu komme, dass die möglichen Pflichtverletzungen nicht „verwerflich“ seien und nicht vorsätzlich begangen wurden.

 

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